07.12.2018

GeschGehG – dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgen

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07.12.2018

GeschGehG - Die wichtigsten Fragen im Überblick

Allgemeiner Überblick
Am 18. Juli diesen Jahres legte der Gesetzgeber den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Know-how-Richtlinie vor. Geschäftsgeheimnisse sollen zukünftig besser geschützt werden vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und darauf aufbauender Offenlegung. Gerade in Deutschland hatten in den letzten Jahren ca. 1/3 aller deutschen Unternehmen mit Wirtschaftsspionage und Informationsabfluss zu kämpfen. Die meisten Gefahren  gehen dabei von den eigenen Mitarbeitern, den Wettbewerbern, der organisierten Kriminalität oder den ausländischen Nachrichtendiensten aus.

Wen betrifft dieses Gesetz?
Jedes Unternehmen sollte sich mit dem Thema Geheimnisschutz befassen. Vor allem Führungskräfte sind oft im Besitz von Kenntnissen, die durch den Arbeitgeber als Geschäftsgeheimnis  definiert werden. Unternehmen müssen zum Schutz ihrer Geheimnisse bereits jetzt - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes – handeln, um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes überhaupt eröffnet und der eigene Betrieb rechtlich geschützt wird.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“  ist in § 2 GeschGehG legal definiert. Dieses wird hiernach als eine „Information“ definiert, die nicht allgemein bekannt und daher von wirtschaftlichem Wert sowie Gegenstand angemessener Schutzmaßnahmen ist. Geschäftsgeheimnisse sind zunächst Informationen im Unternehmen, welche nicht dem Urheberrecht oder Patentrecht unterliegen. Unter dem Begriff Know-how wird ein implizites Wissen verstanden, welches aus Erfahrung gewonnen werden kann. Dieses kann einen wirtschaftlichen Wert haben, ist jedoch nicht körperlich abgebildet. Momentan wird Know-how noch geschützt durch gesetzliche Vorschriften wie §§ 823 und 1004 BGB sowie §§ 17, 18 UWG. Allerdings ist dieser gesetzliche Schutz mangels Geheimhaltung in einem gerichtlichen Zivilprozess  unzureichend, da Geschäftsgeheimnisse nur aufgrund der Geheimhaltungsmaßnahmen schutzfähig sind. Dieser momentane rechtliche Schutz ist jedoch unzureichend: Geschäftsgeheimnisse müssten hierfür in einem Zivilprozess  offenbart werden. Dies verkennt jedoch, dass derartige sensible Informationen nur aufgrund von Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind. Allein die Geheimhaltung konkretisiert das Geheimnis und ist somit dessen Bedingung.

Wie wird ein Geschäftsgeheimnis im Unternehmen als solches festgestellt?
Die Abgrenzung, wann ein Geschäftsgeheimnis vorliegt und wann es sich lediglich um erworbene Fähigkeiten des Arbeitnehmers handelt, fällt schwer. Es besteht dabei die Gefahr, dass der Arbeitgeber das gesamte Know-how, welches ein Arbeitnehmer sich während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses angeeignet hat, als Geschäftsgeheimnis definiert.

Wie wird ein Geschäftsgeheimnis erlangt?
Ein Geschäftsgeheimnis erlangt man u.a. durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung, Informationsgewinnung durch Rückabwicklung, im Rahmen von Informations- und Anhörungsrechten des Betriebsrats oder durch Rechtsgeschäft. Letztlich ist allerdings zusätzlich erforderlich, um den Genuss des Schutzes zu gelangen, dass die weiteren Voraussetzungen der Definition des Geschäftsgeheimnisses erfüllt werden. Nur wenn auch diese Voraussetzungen vorliegen, liegt ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG vor.

Welche Ansprüche bestehen bei ungerechtfertigten Erlangen eines Geschäftsgeheimnisses?
Dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wird durch §§ 6 ff. GeschGehG ein breites Arsenal an Ansprüchen und Vorgehensweisen gegen den Rechtsverletzer zur Hand gegeben. Ausgangspunkt ist, dass er nach § 6 GeschGehG einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wird jedoch hierdurch nicht nur erlaubt die akute Störung zu unterbinden, sondern darüber hinaus auch dem Passivlegitimierten die Früchte seines rechtswidrigen Eingriffs zu nehmen.

Zur effektiven Wahrnehmung der Rechte steht ihm ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zu, um sich über die Umstände und Hintergründe des Eingriffs klar zu werden. Nach § 10 GeschGehG hat der Inhaber zudem einen Anspruch auf Schadensersatz.

Wie kann ich im eigenen Unternehmen den Geheimnisschutz stärken?
Es ist empfehlenswert ein umfangreiches Schutzkonzept zu erstellen. Dabei sollte zunächst festgestellt werden, welche Geschäftsgeheimnisse es im Unternehmen bereits gibt und vor allem welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bisher zum Schutz von diesen getroffen wurden. In einer weiteren Planungsphase wird bestimmt welche bisherigen Maßnahmen zweckmäßig sind und welche Maßnahmen noch verbessert werden sollten. Wenn die technischen und organisatorischen Handlungsaufgaben konkretisiert wurden, sollten diese in einer weiteren Phase umgesetzt bzw. etabliert werden. Wie auch in anderen Projektphasen ist es zu empfehlen nach einer gewissen Zeit das Schutzkonzept zu überprüfen und eventuelle Verbesserungen einzubringen. Hierdurch kann der Geheimnisschutz im Unternehmen gestärkt werden.

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind angemessen?
In § 2 Nr. 1 b) GeschGehG wird geregelt, dass ein zu schützendes Geheimnis „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ sein muss. Es wird stark vom Einzelfall abhängen, welche Maßnahmen angemessen sein werden, insbesondere, wenn es sich um eine konkrete Information handelt wie z.B. bei einer Rezeptur, einem Datensatz oder einem Konstruktionszeichen. Als angemessene Maßnahmen müssen jedoch vor allem technische und physische Sicherheitsvorkehrungen erbracht werden, aber auch Anweisungen und Belehrungen gegenüber Mitarbeitern, vertragliche Vereinbarungen oder auch Geheimhaltungshinweise auf Dokumenten könnten in Betracht kommen. Um die richtigen Maßnahmen zu definieren, muss im Unternehmen festgelegt werden, um welche Geheimhaltungsinformationen es sich handelt. Es muss aber auch der Wert solcher Informationen bestimmt werden bzw. der Grad des Wettbewerbsvorteils aufgrund dieses Geheimnis konkretisiert werden und die konkrete Gefährdung der Geheimhaltung bemessen werden.

 

 

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24810
sebastian.laoutoumai@luther-lawfirm.com

 

Sandra Saling
Wirtschaftsjuristin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
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