11.09.2019

Bindung an das Vergaberecht auch bei privaten Unternehmen? (Teil 2)

Erhält ein Unternehmen eine öffentliche Zuwendung oder Subvention zur Finanzierung eines Projekts, ist die Freude zunächst groß - immerhin kann damit oft ein beachtlicher Teil der Kosten des Projekts finanziert werden. Die Freude währt jedoch nicht lange, wenn plötzlich eine Rückforderung der gewährten Mittel ins Haus steht, weil das Unternehmen das Vergaberecht nicht beachtet hat. Warum das eigentlich an öffentliche Stellen adressierte Vergaberecht auch für private Unternehmen relevant werden kann und was das mit der Geschäftsführerhaftung zu tun hat, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Background

Auch ein privates Unternehmen kann zur Beachtung des Vergaberechts verpflichtet werden, wenn es als Zuwendungsempfänger öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Bei der Verwirklichung des geförderten Vorhabens muss es dann, ähnlich einer staatlichen Stelle, die Regeln des Vergaberechts anwenden. Die Missachtung des Vergaberechts führt in der Regel zwingend zum (teilweisen) Verlust der gewährten öffentlichen Mittel und kann auch weitergehende Folgen nach sich ziehen.

Woraus folgt die Verpflichtung?

Staatliche Stellen dürfen öffentliche Mittel nicht ohne Weiteres ausreichen – bei der Mittelverwendung sind diese streng an das Haushaltsrecht gebunden, und damit an das haushaltsrechtliche Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Daher wird die Gewährung von Zuwendungen und Subventionen von Zuwendungsgebern an Bedingungen geknüpft.

Die Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts folgt in der Regel aus dem Zuwendungsbescheid, genauer gesagt aus den Zuwendungsbedingungen, an welche die Förderung geknüpft ist. Unter bestimmten Bedingungen kann die Verpflichtung für das Unternehmen sogar direkt aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen selbst folgen. Zuwendungsbescheide nehmen regelmäßig Bezug auf Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest), welche dadurch zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden. Genau durch diese wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, vergaberechtliche Vorschriften bei der Realisierung des geförderten Vorhabens einzuhalten. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid sollte das Unternehmen daher ganz genau in Augenschein nehmen – diese bewirken nämlich das Unerwartete: auf einmal muss das private Unternehmen seine aus dem geförderten Projekt resultierenden Aufträge nach dem förmlichen und komplizierten Vergaberecht beschaffen.

Folgen von Verstößen

Die Nichtbeachtung des Vergaberechts wird in der Praxis erst dann aufgedeckt, wenn Mittelverwendungsnachweise angefordert und die Einhaltung der Zuwendungsbedingungen vom Zuwendungsgeber oder dem zuständigen Rechnungshof geprüft werden. Dies kann auch noch Jahre nach der Bereitstellung der Mittel erfolgen. Eine Unzureichende Beachtung von Zuwendungsbedingungen bringt daher nicht nur Haftungs- sondern auch Planungsrisiken für Zuwendungsempfänger mit sich. Wird bei der Prüfung die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften und damit ein Verstoß gegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen festgestellt, kann der Zuwendungsgeber die bewilligten Gelder vom Zeitpunkt der Gewährung an verzinst ganz oder teilweise zurückfordern.

Die Rückforderung der Mittel zieht weitere haftungsrechtliche Folgen nach sich – kommt es zu einer Rückforderung der Mittel, wird die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung hinterfragt. Hat der Geschäftsführer die Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid, insbesondere zur Beachtung des Vergaberechts, nicht befolgt, so kann dieser gegenüber seiner Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe des rückgeforderten Betrages haftbar gemacht werden.

Fazit

Ein Unternehmen als Zuwendungs- bzw. Subventionsempfänger sollte unbedingt die vergaberechtlichen Bedingungen, die aus der Bereitstellung der Mittel folgen, einhalten, um nicht dem Risiko des Zuwendungsverlusts ausgesetzt zu sein. Dabei sollte insbesondere die Geschäftsführung ihren Augenmerk auf eine richtige Handhabung der Zuwendungsbedingungen legen. Sonst kann auch eine persönliche Haftung auf Grund von Rückzahlungspflichten zu befürchten sein.

Weiterlesen: Jenny Tsynn, Bindung an das Vergaberecht auch bei privaten Unternehmen? (Teil 1) ; siehe auch Aufsatz von Steffen Häberer (Luther): Vorzeitiger Maßnahmebeginn – Nichts geht mehr? NVwZ 2019, 1230

 

Jenny Tsynn
Rechtsanwältin
Associate
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Jenny Tsynn

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