28.04.2020

Änderungen im MarkenG zum 1. Mai 2020 – Neue Alternative zur Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit

Autoren: Sebastian Laoutoumai/Kevin Nebel

Background

Zum 1. Mai 2020 treten die letzten Änderungen des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) in Kraft. Durch ein neues Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird eine Alternative zur Klage vor den ordentlichen Gerichten eingeführt. Dies ist als die bedeutendste verfahrensrechtliche Änderung des MaMoG – und somit der letzten Jahre – anzusehen.

Das MaMoG trat – bis auf wenige Ausnahmen – am 14. Januar 2019 in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 in das deutsche Recht. Wir hatten hierzu bereits im vergangenen Jahr ausführlich zu den bevorstehenden Änderungen in unserem Blog berichtet. Dort haben wir die damaligen Änderungen bereits umfassend zusammengefasst.

Nach Art. 5 Abs. 3 MaMoG treten nun am 1. Mai 2020 die letzten Änderungen in Kraft. Diese beziehen sich auf die Neuregelungen der §§ 53 f. MarkenG. Hintergrund der §§ 53 f. MarkenG n. F. ist Art. 45 Abs. 1 der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436. Dieser sieht vor, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten neben der Einlegung von Rechtsmitteln auch ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren für die Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls zur Verfügung stellen müssen.