11.06.2021

Sorgfaltspflichten von Industrie und Handel bei der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltvorgaben - Das Lieferkettengesetz kommt

PDF

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen stärken. Auch bestimmte Umweltverpflichtungen sollen Teil des Risikomanagements in der Lieferkette werden.

Einleitung

Durch dieses Gesetz werden in Deutschland ansässige große Unternehmen ab 2023 weltweit und auch im Inland zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltvorgaben bei ihren eigenen Tätigkeiten und in ihren Lieferketten verpflichtet werden. Auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland werden von dem Gesetz erfasst. Beginnend mit der Gewinnung der Rohstoffe und endend mit der Abgabe des Produktes an den Endkunden werden alle Schritte, die zur Herstellung eines Produktes oder zu der Erbringung einer Dienstleistung, die für die Produktherstellung notwendig sind, erfasst. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen. Das Gesetz sieht erhebliche Bußgeldandrohungen von bis zu 800.000 EUR, bei großen Unternehmen sogar in Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweit jährlichen Konzernumsatzes, vor. Zudem kann der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen drohen.

I. Ziel des Gesetzes

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll dazu dienen, die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten in Deutschland ansässiger Unternehmen zu verbessern. Im Jahr 2011 wurden durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN-Leitprinzipien) erstmals ein globaler Verhaltensstandard für Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte in Lieferketten geschaffen. Diese Leitprinzipien setzte die Bundesregierung mit dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 (Nationaler Aktionsplan) in Deutschland um. Durch den Erlass eines Sorgfaltspflichtengesetzes soll nun ein rechtlich verbindlicher Rahmen geschaffen werden.

II. Betroffene Unternehmen

Das Gesetztritt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern in Kraft treten. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Schwellenwert reduziert und der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern erweitert. Leiharbeitnehmer sind bei der Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Zudem sind die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

III. Die Sorgfaltspflichten

Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen dazu, sich angemessen zu bemühen, im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette Verletzungen von Menschenrechten weitestgehend auszuschließen. Begründet wird insofern eine Bemühenspflicht, nicht aber eine Erfolgspflicht. Damit werden die Unternehmen nicht dazu verpflichtet, Menschenrechtsverstöße in jedem Fall zu verhindern. Sie müssen aber nachweisen, alles dafür getan zu haben, menschenrechtsbezogene Risiken in der Lieferkette zu erkennen und Verletzungen zu vermeiden bzw. abzustellen. Das geforderte Risikomanagement richtet sich nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und erfordert angemessene Präventations- und Abhilfemaßnahmen. Welche Maßnahmen im Hinblick auf das einzelne Unternehmen angemessen und zumutbar sind, bestimmt sich insbesondere nach der Art der Geschäftstätigkeit, der Wahrscheinlichkeit mit der sich Risiken ergeben können und der Schwere eines möglichen Schadens. Relevant sind auch die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten eines Unternehmens innerhalb einer Lieferkette.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette im In- und Ausland. Neben dem Handeln im eigenen Geschäftsbereich soll dazu auch das Handeln der unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer gehören. Das bedeutet, dass neben der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Finanzen, Rechtsberatung, Kauf eines Fachbuches) auch der Transport oder Zwischenlagerung von Waren umfasst wird. Dabei betreffen die Sorgfaltspflichten nicht nur ausländische Aktivitäten, sondern sie umfassen auch inländische Tätigkeiten der Unternehmen und ihrer Zulieferer.

Die Legaldefinition des Begriffs der Geschützten Rechtspositionen stellt auf diverse Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO und Menschenrechtspakete der United Nations ab. Von dem Begriff des menschenrechtlichen Risikos erfasst werden neben dem Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit auch die Missachtung der Arbeitsschutzpflichten (etwa Arbeitszeitbegrenzungen) und der Koalitionsfreiheit, der Diskriminierung auch aus sozialen Gründen und der Vorenthaltung eines angemessenen Lohns. Relevant ist aber auch die Beeinträchtigung von Umweltbelange, wenn diese ein menschenrechtliches Risiko herbeiführen. Unklar bleiben hier die konkret beachtlichen Maßstäbe.

Vorgesehen sind folgende Sorgfaltspflichten:

1. Risikomanagement und Risikoanalyse

Unternehmen müssen in einem ersten Schritt ein angemessenes Risikomanagement zur Abwendung potentiell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte einführen bzw. anpassen. Konkret bedeutet das, dass ermittelt und bewertet werden muss, ob innerhalb der eigenen geschäftlichen Handlungen oder jenen in der Lieferkette das Risiko besteht, Menschenrechte zu verletzen. Eine Risikoanalyse bei mittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen nur dann vornehmen, wenn sie Kenntnis über eine mögliche Verletzung haben.

2. Grundsatzerklärung

Haben die Unternehmen im Rahmen der Risikoanalyse ein menschenrechtliches Risiko festgestellt, müssen eine sogenannte Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie verabschieden. Als Mindestanforderungen an den Inhalt der Erklärung sieht das Gesetz die Beschreibung des Verfahrens zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die für das Unternehmen festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie die Festlegung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen an die Beschäftigten und Zulieferer (Code of Conduct) vor.

3. Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Basierend auf der Risikoanalyse müssen die Unternehmen entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen treffen, um die Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette zu beenden. Wurde die Menschenrechtsverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer festgestellt und kann eine Beseitigung nicht in absehbarer Zeit erfolgen, muss ein Konzept entwickelt werden, um die negativen Auswirkungen zu minimieren. Vorgesehen ist auch, dass Unternehmen mit ihren Zulieferern in einem individuellen Korrekturmaßnahmen-Plan eine gemeinsame Lösung erstellen. Sollte der Zulieferer die darin erarbeiteten Anforderungen nicht erfüllen, wird als Ultima Ratio der Abbruch der Geschäftsbeziehungen erwartet.

4. Beschwerdeverfahren

Durch das Gesetz wird ein verbindliches Beschwerdeverfahren eingeführt, dessen Zugang und Nutzung sichergestellt werden soll. Das Beschwerdeverfahren muss auch für Personen zugänglich sein, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit eines mittelbaren Zulieferers in ihren Rechtspositionen verletzt werden sowie Personen, die Kenntnis von einer möglichen Verletzung haben. Ferner sind die für ein solches Verfahren notwendige Vertraulichkeit der Identität und der Datenschutz zu wahren. Die Unternehmen können entweder ein eigenes Beschwerdeverfahren einführen oder sich an einem externen beteiligen. In der Begründung des Gesetzes wird insofern u.a. auf die Branchenverbände hingewiesen.

5. Dokumentations- und Berichtspflichten

Die Einhaltung der Sorgfaltsplichten ist unternehmensintern zu dokumentieren. Daneben haben die Unternehmen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen. Es ist für einen Zeitraum von ebenfalls sieben Jahren kostenfrei auf der Internetseite öffentlich zugänglich zu machen. Zudem ist der Bericht bei der zuständigen Behörde einzureichen. Denn der Bericht dient als Grundlage der behördlichen Kontrolle.

IV. Kontrolle und Durchsetzung der Sorgfaltspflichten

Das Gesetz sieht weitreichende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständiger Behörde vor. Diese kann entweder aufgrund eines Antrags einer betroffenen Person oder von Amts wegen tätig werden. Die Behörde wird neben Informations- und Betretungsrechten auch mit Anordnungsbefugnissen (u.a. Ladung von Personen, Auferlegung konkreter Handlungsverpflichtungen) ausgestattet, um Verstöße zu beseitigen oder zu verhindern.

V. Sanktionen bei Missachtung der Sorgfaltspflichten

Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz – je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit – Geldbußen von bis zu 800.000 EUR vor. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen EUR wäre sogar eine Geldbuße von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes möglich.Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes soll der weltweite Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden.Zudem sollen Unternehmen, gegen die bereits eine Geldbuße verhängt worden ist, für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

VI. Privatrechtliche Durchsetzung

Ausweislich des Gesetzestextes begründet die Verletzung der Sorgfaltspflichten keine zusätzliche zivilrechtliche Haftung. Das Gesetz stellt jedoch ausdrücklich klar, dass eine zivilrechtliche Inanspruchnahme deutscher Unternehmen bereits nach der geltenden Rechtslage begründet werden kann. Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts könnte damit möglich sein. In der Begründung des Gesetzes wird insofern klargestellt, dass der Schutz des Gesetzes „sowohl im öffentlichen Interesse als auch im individuellen Interesse der unmittelbar Betroffenen“ erfolgen soll. Dies deutet darauf hin, dass eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen könnte.

Zukünftig können Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften private Geschädigte im Wege der besonderen Prozessstandschaft vor deutschen Gerichten vertreten. Voraussetzung hierfür ist die Verletzung von Menschenrechten sowie die (auch konkludente) Zustimmung des Betroffenen. Eine schriftliche Bevollmächtigung bedürfen sie hierfür nicht. Dabei werden keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation der NGOs gestellt. Diese müssen lediglich eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz unterhalten und sich nach ihrer Satzung für Menschenrechte einsetzten.

VII. Ausblick

Unabhängig davon, dass das Gesetz erst 2023 in Kraft tritt, sollten sich die betroffenen Unternehmen schon jetzt mit den neuen Sorgfaltspflichten beschäftigen und insbesondere die Situation sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei den Zulieferern beleuchten. Die Inpflichtnahme von Unternehmen zur Vermeidung und Abstellung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltbeeinträchtigungen gewinnt immer mehr an Bedeutung. So hat jetzt auch das Europäische Parlament mit einem Beschluss die Kommission aufgefordert, noch 2021 einen vom Parlament bereits ausformulierten Legislativvorschlag für eine EU-Richtlinie in diesem Bereich zu unterbreiten. Die beabsichtigten Regelungen sollen branchenübergreifend alle großen Unternehmen ab 250 Mitarbeiter und auch börsennotierte KMU betreffen.

Contact Persons
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Partner
Düsseldorf
stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com
+49 211 5660 18737

Denise Helling