01.04.2019

Unternehmen droht 10-jährige Nachzahlung der EEG-Umlage an Übertragungsnetzbetreiber | Amnestieregelung kann helfen

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01.04.2019

Unternehmen droht 10-jährige Nachzahlung der EEG-Umlage an Übertragungsnetzbetreiber | Amnestieregelung kann helfen

Das Energiesammelgesetz vom Ende des letzten Jahres kann für stromkostenintensive Unternehmen und Eigenversorger eine weitere böse Überraschung zur Folge haben: Dem Vernehmen nach ziehen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in Erwägung, eine nachträgliche Prüfung seit 2009 nicht korrekt mitgeteilter Stromlieferungen an Dritte vorzunehmen und diese nachträglich mit der EEG-Umlage zu belasten!

Erste Überlegungen hierzu wurden am Mittwoch von einem Vertreter des ÜNB Transnet BW dem teils sehr erstaunten Publikum der Veranstaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart vorgetragen, an der auch ein Luther-Rechtsanwalt als Referent teilnahm. Auch der ÜNB Amprion beschäftigt sich mit dieser Frage.
 

Was ist der Hintergrund?

Jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rechtssinne (also jeder, der Strom entgeltlich oder auch unentgeltlich an Letztverbraucher weiterleitet) ist nach § 60 EEG selbst zur Abführung der EEG-Umlage an den ÜNB verpflichtet - und zwar nach der Auffassung der ÜNB und des BMWi bereits seit Jahren. Es besteht eine gesetzliche Mitteilungs- und Abrechnungspflicht des entsprechenden Unternehmens, das die EEG-Umlage schuldet, an den jeweiligen ÜNB. Die Unternehmen sind also in der Bringschuld. Bei Nichtkenntnis des ÜNB von den Weiterleitungsmengen kann dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen eine 10jährige Verjährungsfrist gelten (§ 199 Abs. 4 BGB). Das würde bedeuten, dass die EEG-Umlage bis zu 10 Jahre rückwirkend einschließlich aufgelaufener Zinsen (5 Prozent/a) nachzuentrichten ist.
 

Was ist das Problem?

Die aktuell durchgeführte Aufarbeitung von Weiterleitungskonstellationen des Jahres 2017 zeigt, dass in der Vergangenheit vielfach Lieferungen von Strom an Dritte als selbstverbrauchte Strommengen behandelt wurden. Hier wurde dann konsequenterweise keine korrekte Abrechnung dieser Weiterleitungsmengen gegenüber dem ÜNB vorgenommen; die EEG-Umlage für die tatsächlich fremdverbrauchten Mengen wurde nicht gezahlt. Die ÜNB haben aber aus § 60 EEG grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf die korrekte Zahlung der EEG-Umlage. Ohne richtige Abrechnung und Differenzierung zwischen Selbstverbrauch und Eigenverbrauch könnte dabei unter Umständen nach zivilrechtlichen Beweislastregeln etwa die gesamte Strommenge, die nicht messtechnisch korrekt abgegrenzt wurde, als Weiterleitungsmenge betrachtet und der höchsten EEG-Umlage unterworfen werden, auch unbeschadet des Vorliegens eines EEG-Begrenzungsbescheids. Dies wurde bereits in der Gesetzesbegründung zum Energiesammelgesetz konkret angesprochen (BT-Drs. 19/5523, S. 87). Für die Vergangenheit erfolgt dabei eine Beschränkung an sich nur durch die zivilrechtlichen Verjährungsregeln. Die nach § 62b Abs. 6 S. 3 EEG ausschließlich für die Zwecke der Besonderen Ausgleichsregelung erfolgende Richtigkeitsvermutung für die Jahre vor 2017 gilt hier nicht!

Mit dem Energiesammelgesetz hat der Gesetzgeber auf diese Perspektive einer bis zu 10jährigen Nachbelastung mit der Amnestieregelung des § 104 Abs. 11 EEG reagiert. Danach können die betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die nicht entrichtete EEG-Umlage in der Vergangenheit geltend machen. Das setzt aber nach dem Gesetz voraus, dass die entsprechenden Weiterleitungsmengen für die Vergangenheit ordnungsgemäß ermittelt, also wenigstens geschätzt, dem ÜNB mitgeteilt werden und die EEG-Umlage für die neu ermittelten Weiterleitungsmengen auch nachentrichtet wird.
 

Was bedeutet das für die Unternehmen?

Ein erster ÜNB hat am Mittwoch im Rahmen einer Vortragsveranstaltung angekündigt, die genaue Umsetzung der Amnestiereglung des § 104 Abs. 11 EEG zu prüfen. Es seien dabei noch viele Fragen offen, im Grunde sehe man aber eine Nachbelastung (und damit Abgrenzungs-/Schätzerfordernisse) aktuell bis rückgehend zum Jahr 2009 als möglich an. Als Begründung dafür wurde die gesetzliche Verpflichtung der ÜNB, bei der Erhebung der EEG-Umlage mit der Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Kaufmanns zu handeln, genannt. Ob für die Überprüfung relevanter Konstellationen wie aktuell bei dem Leistungsverweigerungsrecht für "Scheibenpachtmodelle" nach § 104 Abs. 4 EEG wieder eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt wird, stehe aber noch nicht fest. Endgültige Festlegungen seien noch nicht getroffen worden.
 

Wie geht es weiter?

Die betroffenen Unternehmen - also im Ergebnis alle Unternehmen mit Eigenstromprivileg und solche, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen - sollten mit Ihren Rechtsberatern gegebenenfalls hieraus folgende Konsequenzen prüfen. Gegebenenfalls wird etwa über Rückstellungsbildungen zu entscheiden sein.

Wünschenswert wäre zudem, dass der Gesetzgeber kurzfristig handelt und die Amnestieregelung des § 104 Abs. 11 EEG noch einmal anpasst. Denkbar wäre etwa, die Amnestie für den Zeitraum bis zum 1. Januar 2017 festzuschreiben und somit keine Schätzerfordernisse für davor liegende Jahre zu begründen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit § 104 Abs. 11 EEG, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen und wirtschaftliche Existenzgefährdungen zu verhindern. Sollten ÜNB indes bis 2009 zurückgehend nachträgliche Abgrenzungen und Nachbelastungen fordern, würde dieses Ziel deutlich verfehlt werden. Das aktuelle Urteil des EuGH zur fehlenden Beihilfequalität der Begrenzung der EEG-Umlage lässt hierfür den notwendigen Raum: Auf eine Billigung der Europäischen Kommission wird es nicht mehr ankommen. Die Bundesregierung kann sich folglich nicht hinter Brüssel verstecken.

Unter anderem dieses Thema als auch mögliche Rückzahlungsansprüche von Unternehmen nach dem EuGH-Urteil werden auf dem Adhoc-Seminar Energiesammelgesetz und Emissionshandel am 10. April 2019 in Hannover besprochen. Gern können Sie sich auch noch zu der Veranstaltung anmelden.

 

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
Telefon +49 211 5660 18737
stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com