13.11.2020

Sozialversicherungsrecht: Der Unterschied zwischen Sperrzeiten und Ruhezeiten in der Arbeitslosenversicherung

Seit Beginn der Corona-Krise geistern die Schlagwörter Sperrzeiten und Ruhezeiten durch alle Medien. Während die Bedeutung meist relativ klar bekannt ist, besteht hinsichtlich ihrer Abgrenzung von einander vielfach Unsicherheit. Der nachfolgende Beitrag versucht Licht ins Dunkel zu bringen.

Background

Otto von Bismarck gilt als Erfinder der Sozialversicherung. Zwischen 1883 und 1889 führte er in Deutschland zunächst die Krankenversicherung, danach eine Unfall- und schließlich eine Invalidenversicherung ein. Im Jahre 1927 folgte dann die Arbeitslosenversicherung. Insbesondere der Zweig der Arbeitslosenversicherung sorgt in Deutschland dafür, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht zu einem radikalen Einschnitt in die Lebensverhältnisse des bislang Beschäftigten führt, sondern vielmehr für die (idealerweise kurze) Übergangszeit bis zu einer erneuten Beschäftigung ein ansehnliches Niveau von 60% bzw. bei bestehendem Anspruch auf Kindergeld sogar von 67% des bisherigen (pauschalierten) Nettoentgelts beibehalten werden kann.

Nicht selten führt der Bescheid der Agentur für Arbeit aber zu Erstaunen. Dies zwar nicht zwingend aufgrund der Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes, denn der Betrag ist über den Prozentsatz des zu Grunde liegenden Leistungsentgelts leicht zu errechnen, sondern vielmehr im Hinblick auf den Beginn und die tatsächliche Dauer der Leistung. Bei beiden Parametern lassen sich Abweichungen von der gesetzlichen Höchstdauer gemäß der Tabelle in § 147 Abs. 2 SGB III auf die einschlägigen Sperrzeiten und/oder Ruhezeiten zurückführen. Beide Begriffe liegen von der Auswirkung nahe beieinander, bezwecken und bewirken jedoch höchst unterschiedliche Effekte, die nachfolgend dargestellt werden sollen.

Author
Dr. Joachim Reichenberger, LL.M., EMBA (Washington D.C.)

Dr. Joachim Reichenberger, LL.M., EMBA (Washington D.C.)
Counsel
München
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