09.06.2023

OLG München: Zum Mangel einer Software bei fehlender Funktionsfähigkeit auf einzelnen Betriebssystemen

Background

Erwirbt eine Person oder ein Unternehmen eine Software, stellt sich nicht selten die Frage nach der zu gewährleistenden Beschaffenheit einer Software. Die Beschaffenheit wird meistens in Verträgen festgelegt, jedoch ist dies gesetzlichen Grenzen unterzogen. Besondere Bedeutung kann dabei dem Aspekt zukommen, ob eine Software in Kombination mit einem bestimmten Betriebssystem funktionsfähig ist. Das OLG München hatte in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden, ob die fehlende Funktionsfähigkeit auf dem Betriebssystem des Kunden einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bedeutet.

Author
Felix Hielscher

Felix Hielscher
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