20.12.2019

Keine Beweisaufnahme, da kein geeigneter Sachverständiger verfügbar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich vor einiger Zeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht von einer Beweiserhebung durch Sachverständige absehen darf, wenn im Hinblick auf das Beweisthema kein geeigneter Sachverständiger verfügbar ist. Rechtlicher Hintergrund der Frage nach dem Verzicht auf ein Sachverständigengutachten ist eine mögliche Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 149/15, NJW 2017, 2354).

Background

I. Sachverhalt

Der Fragestellung lag ein Sachverhalt aus dem Werkvertragsrecht zugrunde. Die Parteien streiten über offene Werklohnforderungen, die sich zusätzlich zu einem vereinbarten Festpreis auf Grund von Bauzeitverlängerung und verschiedener Umbauten ergeben haben sollen. Die Klägerin machte Nachträge in Höhe von ca. EUR 161.000,00 geltend, die Beklagte erkannte einen Nachtrag jedoch lediglich in Höhe von ca. EUR 88.000,00 an. Die noch offene Restforderung macht die Klägerin klageweise geltend.


II. Die Entscheidungen im Instanzenzug

Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab, da sich die Höhe der Nachpreisforderung nicht unter Zugrundelegung der im Hauptvertrag geregelten Preise habe ermitteln lassen (LG Köln, Urteil vom 01.06.2010 – 85 O 162/09). Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil hin ordnete das Oberlandesgericht Köln die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten an. Geklärt werden sollte die Frage, ob es sich bei den von der Klägerin veranschlagten Einheitspreisen hinsichtlich der Nachpreisforderung um die ortsübliche Vergütung gehandelt habe, womit die Forderung berechtigt wäre. Zur Beweiserhebung wurden vier Sachverständige bestellt. Die Beweisführung gelang der Klägerin jedoch nicht und ihre Berufung wurde zurückgewiesen, da die Sachverständigen die Beweisfrage aus Sicht des Berufungsgerichts nicht beantworten konnten. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass sich einer der Sachverständigen zu einer Begutachtung außer Stande gesehen habe, da er die marktüblichen Preise nicht habe ermitteln können. Ein anderer Sachverständige habe darauf verwiesen, dass das Beweisthema von seinem Fachgebiet nicht abgedeckt sei. Der dritte Sachverständige habe die Begutachtung aus persönlichen Gründen abgebrochen, beim vierten Sachverständigen fehle es aus Sicht des Oberlandesgerichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Stellungnahme. Auch die Möglichkeit, dass sich die Sachverständigen zwecks Beurteilung durch Nachfrage bei in der Branche tätigen Unternehmen einen Überblick zu den üblichen Preisen verschaffen, hätte nach Ansicht des Oberlandesgerichts unter Verweis auf eine dahingehende sachverständige Stellungnahme keinen Erfolg versprochen. Die Bestellung eines von der Beklagten vorgeschlagenen Sachverständigen lehnte das Gericht darüber hinaus ab, da dessen Fachgebiet nicht zu dem Beweisthema passe. Weitere geeignete Sachverständige seien dem Oberlandesgericht schließlich nicht bekannt gewesen (OLG Köln, Urteil vom 11.06.2015 – 24 U 77/10). Die Revision gegen jenes Urteil wurde nicht zugelassen, wogegen sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH wandte.


III. Stellungnahme des BGH

Der BGH gab der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision teilweise statt. Das Berufungsgericht habe die weitere Beweiserhebung durch einen Sachverständigen fehlerhaft abgelehnt. Der Verzicht auf eine weitere Beweiserhebung trotz erheblichen Beweisangebots führe zu einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots sei nur gerechtfertigt, wenn dies im Prozessrecht eine Stütze finde, welche jedoch in diesem Fall nicht ersichtlich sei. Das Prozessgericht sei verpflichtet, bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen alle bekannten Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Dazu müsse das Prozessgericht auch Kontakt zu einschlägigen Kammern, Berufsverbänden und Instituten aufnehmen. Außerdem müsse das Prozessgericht sämtliche Bemühungen, aus denen sich der Schluss ergebe, dass der Beweis durch Sachverständige nicht geführt werden könne, offenlegen. Die maßgeblichen Gründe inklusive sämtlicher Bemühungen des Prozessgerichts um die Beschaffung eines geeigneten Sachverständigen müssen in dem Urteil für die Parteien nachvollziehbar dargelegt werden. Das Berufungsgericht sei dem nicht nachgekommen, da weder eine Kontaktaufnahme zu Kammern, Berufsverbänden oder Institutionen dokumentiert worden sei. Noch sei die Ablehnung des von der Beklagten vorgeschlagenen Sachverständigen nicht hinreichend begründet worden. Schließlich sei der Umstand, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren selbst keinen geeigneten Sachverständigen bezeichnet habe, ohne Belang, da die Benennung des Sachverständigen nicht der beweisführenden Partei obliege (BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 149/15, NJW 2017, 2354).


IV. Zusammenfassung

Festzuhalten ist, dass aus Sicht des BGH zwar grundsätzlich ein Verzicht auf die Beweiserhebung mangels geeigneter Sachverständigen möglich ist, dies allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. So muss das Prozessgericht zuvor alle vorhandenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, dies ausreichend dokumentiert und in seiner Entscheidung auch für die Parteien nachvollziehbar dargelegt haben. Aus anwaltlicher Sicht ist daher vorsorglich darauf zu achten, während des Verfahrens auf eine etwaige Dokumentationspflicht des Prozessgerichts hinzuweisen und auf die Offenlegung aller Erkenntnisquellen zu bestehen.

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.

Rechtsanwalt
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Köln

 

  

Stephanie Quaß

Rechtsanwältin
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