19.12.2019

Der Beschäftigtenstatus von Trainern und Trainerinnen im Sportleben – eine knifflige Frage mit weitreichenden Folgen

Trainer und Trainerinnen gibt es in allen Sportarten und auf allen Ebenen. Sie steigen mit den Teams auf und ab und leiten diese an. Für sie gibt es verschiedene Arten der Vertragsgestaltung sowie der tatsächlichen Durchführung. Sobald die Trainer für ihre Leistungen bezahlt werden, stellt sich für Vereine oder Verbände die Frage, ob diese sozialversicherungspflichtig sind. Werden die Trainer nämlich vom Verein oder Verband fälschlicherweise als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, drohen erhebliche Nachzahlungen, aufwändige Gerichtsverfahren und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.

Background

Ständige und aktuelle Bedeutung im Sport

Die zahlreichen Urteile zeigen die Bedeutung und die Unsicherheiten in diesem Bereich (z.B. SG Wiesbaden, Urt. v. 17.5.2019 – S 8 R 312/16 und LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.5.2019 - L 9 KR 262/16). Sie zeigen aber auch, dass es auf kleinste Unterschiede in der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit ankommt. Denn die Sachverhalte wirken auf den ersten Blick vergleichbar, werden aber von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
 

Betrachtung der Gesamtumstände

Die Sozialgerichte entscheiden bezüglich des Beschäftigtenstatus von Personen auf Grundlage einer Betrachtung der Gesamtumstände im Einzelfall. Dabei werden von der Rechtsprechung über die Jahre entwickelte Kriterien berücksichtigt. Selbstverständlich kommt dem Wortlaut des Vertrages und dem damit zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien im ersten Schritt eine entsprechende Bedeutung zu. Dort sollten daher Formulierungen verwendet werden, die auf den gewünschten Status – in der Regel Selbstständigkeit – hinweisen.
 

Gemeinnützigkeit als wichtiges Kriterium

Den Urteilen können hierzu weitere Kriterien entnommen werden, die von besonderer Bedeutung sind. So stellt die Gemeinnützigkeit des Vereins eine wichtige Grundlage für die Beurteilung dar. Handelt der Verein zu ideellen Zwecken und damit gemeinnützig, handelt es sich bei der Tätigkeit der Trainer eher um eine selbstständige Beschäftigung. Dann beziehen sich etwaige Bindungen nämlich auf eine sportliche Tätigkeit, die nicht typisch für das Arbeitsleben und eine Beschäftigung sind.
 

Sonstige sportbezogene Kriterien

Handelt es sich um einen größeren Verein mit ambitionierten Zielen, wie etwa dem Aufstieg in eine der höchsten Ligen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Trainerteam, Spieler und Spielerinnen, Funktionären etc. stattfindet. Diese Zusammenarbeit „Hand-in-Hand“ mit den entsprechenden Abstimmungen legt den Schluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nahe. Weiteres Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis ist die regelmäßige bzw. dauerhafte Betreuung einer Mannschaft. Werden die Trainer hingegen nur für einzelne Trainingsstunden bei verschiedenen Mannschaften gebucht, liegt regelmäßig eine selbständige Tätigkeit vor. Die Verwendung eigenen Trainingsmaterials sowie die deutlich höhere Bezahlung als üblich sind ebenfalls als Hinweise für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Keine Bedeutung für die Beurteilung haben nach Ansicht der Gerichte die Trainingsintensität und – häufigkeit sowie die Tatsache, dass die zeitliche und örtliche Lage der Wettkämpfe von einem Dritten, regelmäßig dem Verband, vorgegeben ist. Dies ergibt sich aus der „Natur der Sache“.

Etwas komplexer wird die Beurteilung hinsichtlich der zeitlichen Lage des Trainings. Hier wird detailliert geprüft, ob die Trainer tatsächlich Einfluss auf die konkreten Trainingszeiten der betreuten Mannschaft haben. Haben sie kaum Einfluss oder sind vertraglich verpflichtet, auf andere Mannschaften Rücksicht zu nehmen, spricht dies für ein Beschäftigungsverhältnis. Deshalb sollte auf die vertraglichen Regelungen in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk gelegt werden. Die Tatsache, dass die Trainer über den Inhalt der Trainingsstunden selbst entscheiden können, ist allein kein ausreichendes Indiz für Selbstständigkeit.
 

Was tun als Sportverein?

Die sehr stark auf den Einzelfall bezogene Beurteilung durch die Gerichte macht es für Sportvereine schwierig, Rechtssicherheit und –klarheit zu erlangen. Die Sportvereine können ein Statusfeststellungsverfahren bezüglich der betroffenen Person einleiten. Auf diesem Weg erhalten sie von der Deutschen Rentenversicherung eine klare Aussage im Einzelfall. Zudem sollten die Verträge mit entsprechender Vorsicht und rechtlicher Kenntnis gestaltet werden. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit können und sollten zudem die beispielhaft genannten Kriterien berücksichtigt werden.
 

Caroline Dressel
Associate
Stuttgart
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