13.06.2016
Ab Anfang 2017 soll die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien (EE) bei neuen Erzeugungsanlagen grundsätzlich im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden. Ausgeschrieben wird die Förderung für Photovoltaik, Windenergie auf See und Land. Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 14. April 2016 einen Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2016 vorgelegt.
Ab Anfang 2017 soll die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien (EE) bei neuen Erzeugungsanlagen grundsätzlich im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden. Ausgeschrieben wird die Förderung für Photovoltaik, Windenergie auf See und Land. Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 14. April 2016 einen Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2016 vorgelegt.
Bereits mit der EEG-Novelle 2014 war entschieden worden, die Förderungen für erneuerbare Energien spätestens ab 2017 wettbewerblich durch Ausschreibungen zu ermitteln, deren Ergebnisse dann an die Stelle der bisher im EEG festgelegten Förderung treten.
Der festgelegte Ausbaukorridor soll durch die Festlegung der Ausschreibungsmengen eingehalten werden. Durch die Einführung von Ausschreibungen soll Strom künftig nur in der Höhe vergütet werden, die für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb notwendig ist. Alle Akteure (z.B. kleine, mittlere Unternehmen, Bürgerenergiegesellschaften, lokale Projektentwickler) sollen ebenso wie verschiedene Regionen in Deutschland faire Chancen im Wettbewerb haben. § 36 f EEG-Entwurf enthält bspw. Regelungen für die erleichterte Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften. Zur Reduzierung der Bürokratiekosten sind Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 MW von den Ausschreibungen ausgenommen und werden nach dem bisherigen System vergütet.
Das Gesetz sieht vor, dass genau so viel ausgeschrieben wird, wie für die Erreichung der Ausbauziele notwendig ist. Die Konsequenz ist, dass Anlagenbetreiber, die keinen Zuschlag erhalten, von einer Förderung nach dem EEG ausgenommen sind. Diese Anlagenbetreiber wären darauf beschränkt, den erzeugten Strom frei zu vermarkten. Faktisch lassen sich Windenergieprojekte ohne Förderung allerdings allenfalls in Ausnahmesituationen an sehr guten Standorten wirtschaftlich realisieren.
Ausschreibende Stelle wird die Bundesnetzagentur sein. Diese macht die Ausschreibungen nach Ablauf der 9. und vor Ablauf der 6. Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt (§ 29 EEG-Entwurf). § 30 bestimmt die Anforderungen an das Gebot. Insbesondere sind die Gebotsmenge, der Gebotswert und der Standort anzugeben. Hinsichtlich der Gebote für Windenergieanlagen an Land besteht die Besonderheit, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, 6 Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein muss.
Daneben haben die Bieter bis zur Öffnung der Gebote Sicherheiten zu stellen, um die Ernsthaftigkeit des Gebotes zu dokumentieren. Ein Zuschlag kommt nur für so viele Gebote in Betracht, bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist. Sofern die Gesamtsumme der Leistung in den abgegebenen Geboten das Ausschreibungsvolumen übersteigt, erfolgen die Zuschläge beginnend mit dem niedrigsten Gebot, bis das Volumen der Ausschreibung erschöpft ist. Die Höhe der finanziellen Förderung für eine Anlage ergibt sich aus dem im Gebot genannten Wert.
Im Sommer 2016 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein. Im Herbst 2016 soll die beihilferechtlich erforderliche Genehmigung der Kommission eingeholt werden. Die Ausschreibungsrunden sollen dann Ende 2016/Anfang 2017 beginnen.
![]() | Ulf-Dieter Pape |
![]() | Dr. Rut Herten-Koch, M.A. |
Für die Anerkennung eines selbständigen Unternehmensteils bei der Begrenzung der EEG-Umlage muss für das Antragsjahr 2016 von verschärften Bedingungen ausgegangen werden. Grund hierfür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 (8 C 8/14), dessen Kernaussagen auch im neuen BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016 Eingang gefunden haben. Maßgeblich wird es danach nicht nur auf die wesentliche Erlöserzielung mit Dritten ankommen. Vielmehr kommt dem Erfordernis einer (Unternehmensteil-)Leitung mit eigenständigen Befugnissen eine gesteigerte Bedeutung zu. Namentlich im Bereich von Aktiengesellschaften dürfte ein selbständiger Unternehmensteil kaum noch darstellbar sein.
Für die Anerkennung eines selbständigen Unternehmensteils bei der Begrenzung der EEG-Umlage muss für das Antragsjahr 2016 von verschärften Bedingungen ausgegangen werden. Grund hierfür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 (8 C 8/14), dessen Kernaussagen auch im neuen BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016 Eingang gefunden haben. Maßgeblich wird es danach nicht nur auf die wesentliche Erlöserzielung mit Dritten ankommen. Vielmehr kommt dem Erfordernis einer (Unternehmensteil-)Leitung mit eigenständigen Befugnissen eine gesteigerte Bedeutung zu. Namentlich im Bereich von Aktiengesellschaften dürfte ein selbständiger Unternehmensteil kaum noch darstellbar sein.
Hintergrund des Urteils ist der Versuch eines Stahlherstellers, ein Walzwerk als eigenständigen Unternehmensteil anerkennen zu lassen. Das BVerwG nahm dies zum Anlass, die hierfür geltenden Anforderungen zu konkretisieren. In seinem zu § 41 Abs. 5 EEG 2009 ergangenen Urteil stellt es das Erfordernis auf, die im Unternehmensteil hergestellten Produkte müssten zu einem wesentlichen Teil am Markt platziert werden. Zudem legt das BVerwG strenge Maßstäbe an das Vorliegen einer eigenständigen Führungsstruktur an: Ein Unternehmensteil sei nur dann selbständig, wenn er über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Diese Befugnisse müssten ein mit einer Werks- oder Niederlassungsleitung vergleichbares Gewicht aufweisen. Schließlich müssten die eigenständigen Kompetenzen zur Leitung des Unternehmensteils auch rechtlich zulässig sein. Das BVerwG verweist in diesem Zusammenhang auf § 76 AktG, der die Leitungsverantwortlichkeit des Vorstands einer AG für das gesamte Unternehmen anordnet.
Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Das Erfordernis der Marktplatzierung der Produkte wurde bereits in der neuen Regelung des § 64 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 verankert. Ein selbständiger Unternehmensteil muss seine Erlöse danach wesentlich mit externen Dritten erzielen. Die Anforderungen des BVerwG an dessen Leitung werfen hohe Hürden auf. Denn das Gericht fordert eigenständige Befugnisse und Kompetenzen der Betriebsteilleitung, die vielfach bei der Unternehmensführung selbst, etwa in Konzernunternehmen, nicht gegeben sind. Der ausdrückliche Verweis des BVerwG auf § 76 AktG deutet zudem an, dass in Aktiengesellschaften eine selbständige Unternehmensteilführung schwerlich mit der Gesamtverantwortlichkeit des Vorstands vereinbar sein dürfte. Auch in den Fällen der Führung eines Unternehmensteils durch Mitarbeiter, die mangels Prokura nicht zur Außenvertretung befugt sind, wird die Annahme einer Selbständigkeit kaum noch vertretbar sein.
Das BVerwG stellt Anforderungen an die Leitung eines selbständigen Unternehmensteils, die faktisch über jene an die Führung des Unternehmens selbst hinausgehen. Dem Gedanken eines darin liegenden Gleichheitsverstoßes ist das Gericht indes in seinem Urteil bereits begegnet: Einem Unternehmen, das diese Anforderungen nicht erfüllt, stehe es offen, die Begrenzung der EEG-Umlage durch eine rechtliche Ausgliederung des Teilbetriebs zu erreichen.
![]() | Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham) |
![]() | Dr. Adina Sitzer |
Erdgas wird im deutschen Gasnetz in zwei Qualitäten transportiert: Hochkalorisches H-Gas und niederkalorisches L-Gas. Das Erdgas-Bilanzierungssystem ermöglicht es den Transportkunden jedoch prinzipiell, H-Gas einzuspeisen und L-Gas zu entnehmen. Allerdings fallen hierdurch bei den beiden zuständigen Marktgebietsverantwortlichen NCG und Gaspool Kosten an. Die Bundesnetzagentur hatte in einer Festlegung aus dem März 2012 (BK7-11-002, „Konni-Gas“) vorgegeben, dass diese Kosten zunächst durch ein Entgelt von denjenigen zu tragen sind, die die Konvertierung nutzen. Zugleich wurde jedoch ein Höchstbetrag festgelegt, der sich jährlich um 25 % reduzieren sollte, so dass das Entgelt zum 1.10.2016 vollständig entfallen sollte. Für den Fall, dass das Konvertierungsentgelt die tatsächlichen Kosten nicht deckt, kann zusätzlich eine Konvertierungsumlage erhoben werden, die von allen Einspeisern zu zahlen ist, unabhängig davon, ob sie die Konvertierung nutzen. Ab dem 01.10.2016 sollten die Kosten nur noch über die Umlage gedeckt und damit vollständig sozialisiert werden. Die Erdgasvertriebe hatten sich daher in ihrer Planung darauf eingestellt, dass Preisunterschiede zwischen L- und H-Gas ab dem 01.10.2016 für sie und ihre Kunden nicht mehr relevant sein würden, da sie durch die Konvertierung sozialisiert werden.
Erdgas wird im deutschen Gasnetz in zwei Qualitäten transportiert: Hochkalorisches H-Gas und niederkalorisches L-Gas. Das Erdgas-Bilanzierungssystem ermöglicht es den Transportkunden jedoch prinzipiell, H-Gas einzuspeisen und L-Gas zu entnehmen. Allerdings fallen hierdurch bei den beiden zuständigen Marktgebietsverantwortlichen NCG und Gaspool Kosten an. Die Bundesnetzagentur hatte in einer Festlegung aus dem März 2012 (BK7-11-002, „Konni-Gas“) vorgegeben, dass diese Kosten zunächst durch ein Entgelt von denjenigen zu tragen sind, die die Konvertierung nutzen. Zugleich wurde jedoch ein Höchstbetrag festgelegt, der sich jährlich um 25 % reduzieren sollte, so dass das Entgelt zum 1.10.2016 vollständig entfallen sollte. Für den Fall, dass das Konvertierungsentgelt die tatsächlichen Kosten nicht deckt, kann zusätzlich eine Konvertierungsumlage erhoben werden, die von allen Einspeisern zu zahlen ist, unabhängig davon, ob sie die Konvertierung nutzen. Ab dem 01.10.2016 sollten die Kosten nur noch über die Umlage gedeckt und damit vollständig sozialisiert werden. Die Erdgasvertriebe hatten sich daher in ihrer Planung darauf eingestellt, dass Preisunterschiede zwischen L- und H-Gas ab dem 01.10.2016 für sie und ihre Kunden nicht mehr relevant sein würden, da sie durch die Konvertierung sozialisiert werden.
Bereits bei Erlass der Festlegung Konni-Gas war bekannt, dass die Produktion von L-Gas, die vornehmlich in den Niederlanden und in Deutschland erfolgt, rückläufig ist. Diese Entwicklung ist jedoch schneller vorangeschritten, als ursprünglich erwartet, da die Niederlande vor dem Hintergrund von Erdbebenaktivitäten im Raum Groningen die dortige Produktion gegenüber 2013 halbiert haben. Der Preis-Spread zwischen H- und L-Gas hat sich daher erhöht, weshalb die Konvertierung im laufenden Gaswirtschaftsjahr stärker in Anspruch genommen wird und die Kosten der Marktgebietsverantwortlichen, insbesondere der NCG steigen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur der NCG bereits am 19.02.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet, das Konvertierungsentgelt von 0,30 EUR / MWh auf bis zu 1,811 EUR / MWh anzuheben. NCG hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht und das Konvertierungsentgelt zum 01.04.2016 lediglich auf 0,453 EUR / MWh festgesetzt. Zugleich erhebt sie aber erstmals eine Konvertierungsumlage von 0,15 EUR / MWh auf alle physischen Einspeisemengen. Die Bundesnetzagentur hat zudem ein Hauptsacheverfahren eröffnet, in dem sie eine dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes prüft. Das Recht der NCG zur Erhöhung des Konvertierungsentgeltes auf 1,811 EUR / MWh bleibt solange bestehen, bis dieses Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, d.h. die Kosten für die L-Gaskonvertierung können sich sehr kurzfristig deutlich erhöhen.
NCG und Gaspool haben zudem eine in der Festlegung Konni-Gas vorgesehene Möglichkeit genutzt und eine Verlängerung des Konvertierungsentgeltes über den 1.10.2016 hinaus bis zum 01.04.2017 angekündigt. Diese Verlängerung wäre nur dann nicht in Kraft getreten, wenn die Bundesnetzagentur von einem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die Behörde hat jedoch am 09.05.2016 mitgeteilt, diese Möglichkeit nicht zu nutzen. NCG wird daher jedenfalls bis zum 01.04.2017 ein Konvertierungsentgelt von mindestens 0,453 EUR / MWh, Gaspool von 0,441 EUR / MWh erheben.
Auch wenn eine erste Anhörungsrunde durch die Bundesnetz-agentur bereits am 22.04.2016 abgeschlossen wurde, können betroffene Unternehmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Stellungnahmen an die Bundesnetzagentur richten und einen Antrag auf Beiladung zum Verfahren stellen. Nur wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, besteht anschließend die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung beim OLG Düsseldorf einzulegen.
Der Rückgang der L-Gasproduktion führt im Übrigen dazu, dass spätestens bis zum Jahr 2029 alle L-Gasnetze in Deutschland auf H-Gas umgestellt werden sollen. Dieser „Marktraumumstellung“ genannte Prozess hat im letzten Jahr begonnen und wird nach den Vorgaben des Netzentwicklungsplans Gas fortgeführt. Die bei den privaten und gewerblichen Endverbrauchern entstehenden Umstellungskosten werden durch die Netzbetreiber erstattet und anschließend durch eine Umlage gemäß § 19b EnWG sozialisiert.
![]() | Dr. Angelo Vallone |
Die am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Novellen zum Netzplanungsrecht bewirken grundlegende Änderungen für die im Zuge der Energiewende erforderliche Netzplanung in Deutschland. Im Kern betreffen sie zwei Bereiche: Zum einen wird der Bedarfsplanungsprozess, also die Planung, bei der die energiewirtschaftliche Notwendigkeit einzelner Netzausbaumaßnahmen geprüft und festgestellt wird, optimiert. Zum anderen werden die Grundsätze bei der Vorhabenzulassung angepasst, um einen erleichterten Einsatz von Erdkabeltechnik zu ermöglichen. Dadurch soll die Akzeptanz der Planung erhöht und letztlich eine Beschleunigung erreicht werden.
Die am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Novellen zum Netzplanungsrecht bewirken grundlegende Änderungen für die im Zuge der Energiewende erforderliche Netzplanung in Deutschland. Im Kern betreffen sie zwei Bereiche: Zum einen wird der Bedarfsplanungsprozess, also die Planung, bei der die energiewirtschaftliche Notwendigkeit einzelner Netzausbaumaßnahmen geprüft und festgestellt wird, optimiert. Zum anderen werden die Grundsätze bei der Vorhabenzulassung angepasst, um einen erleichterten Einsatz von Erdkabeltechnik zu ermöglichen. Dadurch soll die Akzeptanz der Planung erhöht und letztlich eine Beschleunigung erreicht werden.
Auf der Ebene der Bedarfsplanung hatte es bislang aufgrund des sich jährlich wiederholenden Planungsprozesses erhebliche Belastungen bei allen Beteiligten gegeben. Es kam wiederholt zu Überschneidungen bei der Planung der einzelnen Stufen. Noch bevor der jeweils aktuelle Netzentwicklungsplan von der Bundesnetzagentur bestätigt war, startete bereits das Beteiligungsverfahren in Bezug auf den neuen Szenariorahmen, der indes Grundlage für diese Planung ist. Das war weder inhaltlich sinnvoll noch effektiv. Darüber hinaus war die Koordination der nationalen Planung mit den Planungsprozessen auf EU-Ebene verbesserungsbedürftig.
Die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Bedarfsplanung, die im Energiewirtschaftsgesetz eingefügt wurden, stellen sich im Überblick wie folgt dar:
Auf der Ebene der Vorhabenzulassung war bisher festzustellen, dass Netzausbauvorhaben nicht auf die erhoffte Akzeptanz stießen. Die Widerstände gegen Freileitungen waren beachtlich und im Ergebnis Verzögerungen entweder schon eingetreten und weitere Widerstände zu erwarten.
Nach der Zwischenbilanz der Bundesnetzagentur zum EnLAG-Monitoring waren 2015 erst ein Viertel der nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) vorgesehenen 1872 km Netzausbau realisiert, bis Ende 2016 wird mit einer Fertigstellung von gerade einmal 40 Prozent der Strecken gerechnet. Von den 2800 km Neubaumaßnahmen im Bereich des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) wurden bislang noch gar keine Vorhaben realisiert. Darüber hinaus stehen 2.900 km Trassenverstärkung an.
Die jetzt vollzogenen Neuerungen bei den vorhabenbezogenen Regelungen betreffen zentral das Thema Erdkabeltechnik. Änderungen sind insoweit im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) erfolgt. Herzstück sind die neuen Planungsmaßgaben für den Einsatz von Erdkabeltechnik, die im EnLAG und BBPlG geregelt sind.
Für die besonders übertragungsstarken Netzverbindungen, die Gleichstrom-Korridore von Nord nach Süd (HGÜ-Vorhaben), sind die bisherigen Planungsmaßgaben umgekehrt worden.
§ 2 Abs. 5 BBPlG schreibt nun vor, dass diese Verbindungen als Erdkabel zu errichten, zu betreiben oder zu ändern „sind“. Hier wird die Erdkabeltechnik also von der Ausnahme zur Regel. Für die Drehstrom-Vorhaben (HGÜ-Projekte) gilt, dass sie als Pilotprojekte auf Teilstücken als Erdkabel errichtet, betrieben oder geändert werden „können“ (§ 2 Abs. 6 BBPlG).
Allerdings ist festzustellen, dass die planerischen Spielräume für den Einsatz von Erdkabeltechnik, insbesondere aber für den Wechsel zwischen Erdkabel und Freileitung wenig flexibel ausfallen. Hier stellen sich schwierige Fragen bei der Alternativenprüfung. Leider sind auch die zu beachtenden naturschutzrechtlichen Maßgaben (§ 4 Abs. 2 BBPlG / § 2 Abs. 2 EnLAG) wenig praxisgerecht ausgestaltet. Hier entsteht erheblicher Prüfaufwand, bevor eine Entscheidung für oder gegen den Einsatz von Erdkabeltechnik ergehen kann.
Die Novellen zum Netzplanungsrecht stellen die Planungspraxis vor neue Herausforderungen: Während sich im Bereich der Bedarfsplanung der Aufwand eher reduziert, sind bei der Vorhabenzulassung zunächst sämtliche bislang geplante Netzausbauvorhaben an die neuen Maßgaben der Gesetzesnovellen anzupassen. Nur so kann der verstärkte Einsatz von Erdkabeltechnik gelingen. Allerdings führt dies nicht unmittelbar zu einer Beschleunigung, sondern zunächst zu einem Mehraufwand an Zeit und Kosten. Ob durch die durch die Gesetzesänderungen langfristig vom Gesetzgeber erhoffte Akzeptanzsteigerung gegenüber Netzausbauprojekten eintritt, ist noch nicht absehbar.
![]() | Prof. Dr. Tobias Leidinger |
Mit Spannung wartet insbesondere die Energiewirtschaft auf die Reform des Anfechtungsrechts. Die Auswirkungen der Insolvenz von TelDaFax, die Stellung der Netzbetreiber im Insolvenzverfahren, die rechtliche Einordnung des Energiehandels: Ungelöste Problemfelder, für die man sich von der versprochenen Reform eine Lösung erhofft(e). Die Reform des Insolvenzrechts gehört angeblich zu den wichtigen rechtspolitischen Zielen der großen Koalition. Die – aus Sicht auch der Energiekonzerne – fehlgesteuerte Entwicklung des Anfechtungsrechts führt mittlerweile zu ernsthaften Problemen in der Realwirtschaft, da Unternehmen nicht mehr sicher kalkulieren können, ob und welche vereinnahmten Beträge sie bei einer Insolvenz ihres Vertragspartners behalten dürfen. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, Unternehmen besser vor Rückforderungen der Insolvenzverwalter zu schützen. Nach einem ersten Referentenentwurf im März 2015 folgte im
September 2015 ein wesentlich geänderter Gesetzesentwurf, der Anfang Januar in erster Lesung im Bundestag verhandelt wurde. Nach einer weiteren Expertenanhörung im Februar ist die 2. und 3. Lesung – und Verabschiedung des Gesetzes – für Mai / Juni 2016 geplant
Mit Spannung wartet insbesondere die Energiewirtschaft auf die Reform des Anfechtungsrechts. Die Auswirkungen der Insolvenz von TelDaFax, die Stellung der Netzbetreiber im Insolvenzverfahren, die rechtliche Einordnung des Energiehandels: Ungelöste Problemfelder, für die man sich von der versprochenen Reform eine Lösung erhofft(e). Die Reform des Insolvenzrechts gehört angeblich zu den wichtigen rechtspolitischen Zielen der großen Koalition. Die – aus Sicht auch der Energiekonzerne – fehlgesteuerte Entwicklung des Anfechtungsrechts führt mittlerweile zu ernsthaften Problemen in der Realwirtschaft, da Unternehmen nicht mehr sicher kalkulieren können, ob und welche vereinnahmten Beträge sie bei einer Insolvenz ihres Vertragspartners behalten dürfen. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, Unternehmen besser vor Rückforderungen der Insolvenzverwalter zu schützen. Nach einem ersten Referentenentwurf im März 2015 folgte im
September 2015 ein wesentlich geänderter Gesetzesentwurf, der Anfang Januar in erster Lesung im Bundestag verhandelt wurde. Nach einer weiteren Expertenanhörung im Februar ist die 2. und 3. Lesung – und Verabschiedung des Gesetzes – für Mai / Juni 2016 geplant.
Die Vorschrift des § 131 InsO (inkongruentes Deckungsgeschäft) wird insoweit geändert, als Vollstreckungshandlungen in der Zeit bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag nicht mehr automatisch zur Anfechtbarkeit führen. Faktisch bedeutet die nun vorgesehene Änderung, dass das Fiskus-Privileg wieder eingeführt wird. Denn lediglich die Sozialversicherungsträger und der Fiskus werden von einer Lockerung der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungen profitieren. In der bereits erwähnten ersten Lesung am 15. Januar 2016 wurde dies von Rednern fast aller Parteien erkannt und kritisiert. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Änderung des § 131 InsO
jedenfalls so nicht Gesetz wird.
Eine zweite Änderung betrifft den § 133 InsO, dessen überbordende Anwendung das Grundproblem des Anfechtungsrechts in der Praxis darstellt. Nach dem Gesetzesentwurf soll die Anfechtungsfrist für sogenannte Deckungshandlungen auf maximal 4 Jahre beschränkt werden und die Vereinbarung von Stun-dungen und Ratenzahlungen kein Indiz mehr für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit sein – immerhin ein kleiner Erfolg.
Im Hinblick auf die für Energieversorger wichtigen Fragen (Fortbestehen von Lieferungsverpflichtungen, Kündbarkeit von Verträgen, etc.) ergeben sich aus den vorgesehenen Änderungen keine Verbesserungen. Insbesondere die Aufnahme von Beendigungs- oder Kündigungsklauseln bleibt problematisch.
Die tatsächlichen Auswirkungen der beschriebenen Änderungen sind gering. Die wesentliche – verschlechternde – Auswirkung liegt darin, dass in vielen Insolvenzverfahren keine Masse mehr vorhanden sein wird, da diese kurz vor dem Insolvenzantrag von den Sozialversicherungsträgern und dem Fiskus abgeschöpft wird.
Auch hinsichtlich der Zahlung von Beiträgen des späteren Schuldners an den Energieversorger ändert sich hinsichtlich der Anfechtbarkeit nicht viel. Einzig die Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Stundungen führen nicht mehr automatisch – wie bisher – zur Anfechtbarkeit der daraufhin erfolgten Zahlungen.
![]() | Reinhard Willemsen |
Der Gesetzgeber plant eine Neufassung des Rechts zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung. Hierzu sollen die §§ 46 ff. EnWG überarbeitet werden. Nunmehr wurde bekannt, dass der Wirtschaftsausschuss des Bundestages in seiner Sitzung vom 11. Mai 2016 beschlossen hat, zu dem Gesetzentwurf noch eine Sachverständigenanhörung am 1. Juni 2016 durchzuführen. Dies wird aller Voraussicht nach dazu führen, dass sich der zweite Durchgang im Bundesrat weiter verzögern wird. Ursprünglich war dafür Mitte Mai vorgesehen.
Der Gesetzgeber plant eine Neufassung des Rechts zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung. Hierzu sollen die §§ 46 ff. EnWG überarbeitet werden. Nunmehr wurde bekannt, dass der Wirtschaftsausschuss des Bundestages in seiner Sitzung vom 11. Mai 2016 beschlossen hat, zu dem Gesetzentwurf noch eine Sachverständigenanhörung am 1. Juni 2016 durchzuführen. Dies wird aller Voraussicht nach dazu führen, dass sich der zweite Durchgang im Bundesrat weiter verzögern wird. Ursprünglich war dafür Mitte Mai vorgesehen.
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Prof. Dr. Tobias Leidinger | „Endlager Schacht Konrad – Verzögerungen ohne Ende“ in: International Journal for Nuclear Power (atw) 2016, S. 22 | |
Prof. Dr. Tobias Leidinger | „Nukleares Nachhaftungsgesetz verfassungsgemäß?“ in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2016, S. 30 | |
Prof. Dr. Tobias Leidinger | „Die Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht über den Kernenergieausstieg“ in: International Journal for Nuclear Power (atw) 2016, S. 305 | |
Dr. Holger Stappert | „Das Energierecht in Deutschland“ in: Jahrbuch der europäischen Energie- und Rohstoffwirtschaft 2016, 123. Jahrgang, S. 83-90 |
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15. Juni 2016 | 5. Fresenius-Fachtagung „Fortbildung für Mehrfachbeauftragte – Die Anlagenüberwachung nach dem neuen BImSchG“ Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham) | Fresenius Umweltakademie Dortmund | ||
20. Juni 2016 | Tagung „Aktuelle Entwicklung des Emissionshandels – Aktuelles aus Widerspruchs- und Gerichtsverfahren“ Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham) | Energieagentur NRW und IHK Düsseldorf Düsseldorf | ||
26.-28. Juni 2016 | 7. Yetholm Seminar zum öffentlichen Wirtschaftsrecht „Entwicklungslinien des Energierechts in Europa“ Prof. Dr. Christian Pielow, Ruhr-Universität Bochum „Die Entwicklung der europäischen Strommärkte“ Marcus Koepp, Prognos AG | Luther Rechtsanwaltsgesellschaft Yetholm, Scottish Borders |