18.09.2025
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.06.2025 – 8 AZR 117/24) hat entschieden: Öffentliche Arbeitgeber dürfen Bewerber ablehnen, wenn ein anhängiges Strafverfahren berechtigte Zweifel an deren charakterlicher Eignung weckt. Gleichzeitig stellte es klar: Informationen aus dem Internet dürfen in die Auswahlentscheidung einfließen. Wer dabei aber die DSGVO missachtet, riskiert Schadensersatzansprüche.
Ein schwerbehinderter Volljurist bewarb sich bei einer Universität, während gegen ihn ein Strafverfahren wegen angeblichen Betrugs in mehreren Fällen lief. Der dortige Vorwurf: Er habe fingierte Bewerbungen eingereicht, um nach Ablehnung AGG-Entschädigungen einzuklagen. Besonders brisant: Auf der ausgeschriebenen Stelle hätte der Jurist auch AGG-Fälle bearbeiten müssen.
Die Universität recherchierte online und stieß auf einen Wikipedia-Eintrag, der Details zur Verurteilung enthielt. Diese Informationen flossen in den Auswahlvermerk ein. Der Jurist wurde hierüber nicht informiert und schließlich wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung abgelehnt.
Der Jurist klagte auf Schadensersatz – wegen Datenschutzverstößen und wegen Verletzung seines Rechts auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG). Seine Argumente: Die Unschuldsvermutung verbiete die Berücksichtigung nicht rechtskräftiger Urteile, zudem sei die verdeckte Internetrecherche ein klarer DSGVO-Verstoß.
Das LAG sprach ihm EUR 1.000,00 immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Damit gab er sich nicht zufrieden. Er forderte weitere EUR 4.000,00 sowie die Feststellung, dass ihm sämtliche gegenwärtigen und künftigen Schäden zu ersetzen seien. Das BAG wies die Revision jedoch zurück.
Kevin Brinkmann, LL.M.
Senior Associate
Hamburg
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