20.02.2026

Wirksamkeit der Vereinbarung über nichtärztliche Wahlleistungen

Wirksamkeit der Vereinbarung

Das LG Kassel konkretisiert sowohl materielle als auch formelle Anforderungen an § 17 Abs. 2 KHEntgG im Zusammenhang mit nichtärztlichen Wahlleistungen (LG Kassel, Urteil vom 20. August 2025 – Az.: 2 S 189/24).

Background

Der privatversicherte Patient war für einen Zeitraum von rund zwei Monaten stationär in dem Krankenhaus der Klägerin, welche ausschließlich über Einbettzimmer verfügt, untergebracht. Dem Patienten wurde ein „Einbettzimmer mit Premiumelementen“ zu einem Tagesentgelt in Höhe von 170 Euro pro Tag angeboten. Konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Leistungen oder Komfortmerkmale diese „Premiumelemente“ ausmachen sollten, enthielt die Vereinbarung nicht. 

Die Krankenhauszusatzversicherung bewilligte die Übernahme von Kosten in Höhe 112,50 Euro pro Tag. Der Patient setzte die Klinik hierüber zwar in Kenntnis, dennoch schlossen die Parteien eine Wahlleistungsvereinbarung zu einem Entgelt in Höhe von 170 Euro pro Tag. 

Nach Abschluss der Behandlung stellte die Klinik eine Rechnung in Höhe des vollen Betrags, welcher sich aus einem Tagesentgelt in Höhe von 170 Euro ergab. Der Patient zahlte jedoch lediglich den von seiner Zusatzversicherung gedeckten Betrag von 112,50 Euro pro Tag und verweigerte die Zahlung des Restbetrags. Der Krankenhausträger klagte den Restbetrag ein. Das LG Kassel hob das erstinstanzliche Urteil (AG Fritzlar), das der Klage noch stattgegeben hatte, auf und wies die Klage vollständig ab. Das Krankenhaus verlor seinen vollständigen Vergütungsanspruch für die nichtärztliche Wahlleistung. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Author
Dr. Hendrik Bernd Sehy

Dr. Hendrik Bernd Sehy
Counsel
Hannover
hendrik.sehy@luther-lawfirm.com
+49 511 5458 10772

Martina Steude, LL.M. (Cape Town)

Martina Steude, LL.M. (Cape Town)
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martina.steude@luther-lawfirm.com
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