01.12.2025

BSG: Keine Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch Firmenwagen

BSG: Keine Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch Firmenwagen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 13. November 2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) kann die Überlassung eines Firmenwagens als einzige Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Es genügt nicht, dass Arbeitgeber die wegen der Überlassung des Firmenwagens anfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Auch die Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn sind abzuführen, so das Bundessozialgericht in einer aktuellen Pressemitteilung.

Sachverhalt

In zwei Fällen erhielten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern das monatliche Bruttogehalt ausschließlich in Form einer Sachleistung, nämlich als Firmenwagen mit privater Nutzungsmögkeit. Die wegen der Überlassung der Firmenwagen erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge führten die Arbeitgeber ordnungsgemäß ab. Nach Betriebsprüfungen bei beiden Arbeitgebern forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge mit der Begründung nach, dass die Gewährung geldwerter Vorteile nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werde. 

In der Vorinstanz gaben das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 19. Juni 2024, L 8 BA 111/20) sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 19. April 2023, L 5 BA 1846/22) noch den Arbeitgebern Recht. Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung komme es lediglich auf das Entstehen des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs an, unabhängig von der Art und Weise der Erfüllung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des Mindestlohngesetzes. Ist der Bruttolohnanspruch arbeitsvertraglich ausdrücklich in Geld bemessen, würden sich daran die zu entrichtenden Beiträge berechnen. Ob dieser Bruttolohnanspruch durch die Sachleistung arbeitsrechtlich erfüllt werde, habe sozialversicherungsrechtlich keinen Einfluss. Daher seien die Arbeitgeber in beiden Fällen ihren Beitragspflichten vollumfänglich nachgekommen. 

Author
Dr. Volker Schneider

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