Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin befristet bis zum 31. Mai 2025 beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. März 2025 ordentlich zum 15. April 2025 und übergab dem Kläger zugleich persönlich ein auf den 13. März 2025 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Freistellung von der Arbeit“ über seine sofortige unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden. Der Kläger erhob sodann Kündigungsschutzklage. Nach Zustellung der Klage erkannte die Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 15. April 2025 hinaus an und forderte den Kläger auf, am 25. März 2025 wieder zur Arbeit zu erscheinen. Der Kläger nahm das Anerkenntnis zwar an, erschien jedoch bis zum Ende der Befristung nicht mehr zur Arbeit. Anschließend verlangte er die restliche Vergütung für den Zeitraum März bis Mai 2025 und berief sich darauf, dass die Beklagte ihn durch die unwiderrufliche Freistellung wirksam von der Arbeitspflicht entbunden habe. Das ArbG sprach ihm indes nur Vergütung bis zum 24. März 2025 zu.
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