31.07.2018

Startup-Paradies Singapur

Blog

Background

01.08.2018

Startup-Paradies Singapur

Singapur ist einer der erfolgreichsten Standorte weltweit wenn es um Startups geht. Startup Genome hat Singapur in seinem letzten Report weltweit auf Rang 1 vor dem Silicon Valley hinsichtlich Startup-Talent bewertet. Insbesondere internationale Unternehmer fühlen sich hier wohl: Mehr als jedes dritte Startup in Singapur hat einen ausländischen Gründer. Zum einen gibt es zahlreiche staatliche Förderungen, Investitionen und Steuervergünstigungen. Zum anderen macht auch das singapurische Gesellschaftsrecht den Inselstaat reizvoll für Startup-Gründungen.

Die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Singapur ist die so genannte „Private Company Limited by Shares“ (im Folgenden kurz „Pte Ltd“ genannt), die funktional der deutschen GmbH entspricht. Insbesondere die begrenzte Haftung und die niedrigen Kapitalanforderungen machen die Pte Ltd für Gründer attraktiv. Das Gesellschaftsrecht erlaubt die Schaffung flexibler Gesellschaftsstrukturen und die schnelle Umsetzung diverser Investitionsrunden.

Kapital

Das Gesellschaftsrecht Singapurs sieht für die Pte Ltd kein Mindestkapital vor. Eine Pte Ltd kann daher rechtswirksam mit einem Kapital von nur einem Dollar gegründet werden und ihre Geschäftstätigkeit nach der Gründung entfalten. Allerdings begegnet eine Pte Ltd mit einer derart geringen Kapitalausstattung erfahrungsgemäß im alltäglichen Umgang mit den singapurischen Behörden, insbesondere der Ausländerbehörde mannigfaltigen Problemen, sodass die Mindestkapitalisierung der Pte Ltd nur für das reine Gründungsverfahren anzuraten ist, keinesfalls aber für deren tatsächliche Geschäftstätigkeit.

Das Stammkapital der Pte Ltd ist echtes Arbeitskapital und kann für die Verfolgung des Geschäftszwecks eingesetzt und auch aufgebraucht werden. Es besteht keine Verpflichtung dieses Kapital beispielsweise in Form eines Bankguthabens als Haftungsmasse vorzuhalten oder Kapital nachzuschießen.

Gesellschafter

Die Zahl der Gesellschafter einer Pte Ltd ist auf 50 beschränkt. Die Gründung und der Betrieb der Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter ist möglich. Ausländische Gesellschafter – ob natürliche oder juristische Personen – können 100 % der Anteile halten, wobei auch nur eine einzige Person Gesellschafter sein kann.

Board of Directors

Das „Board of Directors“ ist das Führungsorgan einer Pte Ltd und muss mit mindestens einem Direktor besetzt sein. Mindestens ein Direktor muss auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur haben, braucht jedoch nicht die singapurische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes gilt regelmäßig als erfüllt, wenn eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für Singapur z. B. in Form einer Arbeitsgenehmigung vorliegt.

Besteuerung

Es gilt bis auf Weiteres ein Körperschaftsteuersatz von 17 %, wobei es zahlreiche Steuervergünstigungen gibt, sodass der effektive Steuersatz in der Regel bei ca. 12 % liegt. Eine besondere Vergünstigung gibt es für Startups, die innerhalb der ersten drei Jahre bis zu SGD 300.000,- steuerfrei einnehmen können. Dividenden, die nach erfolgter Versteuerung der Unternehmensgewinne in Singapur an Gesellschafter im Ausland ausgeschüttet werden, unterliegen keiner Quellensteuer in Singapur.

Gründung und gesellschaftsrechtliche Flexibilität

Die Gründung einer Pte Ltd ist kostengünstig und dauert in der Regel weniger als eine Woche. Auch Kapitalerhöhungen oder die Übertragung von Anteilen sind schnell und einfach möglich. Allfällige Unterschriften benötigen keiner notariellen Beglaubigung und damit auch keiner Legalisierung, wenn sie im Ausland erfolgen.

Gesellschaftsverträge können flexibel und so gestaltet werden, so dass sie den Bedürfnissen der diversen Gesellschafter, sei es nun als Gründer, Investor, oder Mitarbeiter, gerecht werden. So können beispielsweise Vorzugsaktien oder auch Anteile ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Die Schaffung von Vorzugsaktien, mit oder ohne Stimmrecht, ist möglich. Anteile haben keinen „par value“ mehr, ein Gründer kann damit z.B. für einen 80 %-Anteil an der Pte Ltd nur einen Nominalbetrag leisten und einen Investor für die übrigen 20 % einen Millionenbetrag zahlen lassen.

Fazit

Niedrige Steuern, Top-Talente, keine Kapitalbindung, gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit: Singapur bietet Gründern optimale Bedingungen um mit ihren Startups langfristig erfolgreich zu sein. Nicht zuletzt deswegen liegt Singapur bei der Überlebensrate von Startups nach fünf Jahren mit 53 % vor beispielsweise den USA (49 %) oder Großbritannien (42 %).

Luther berät an seinem Standort in Singapur mit einem Team von ca. 20 Anwälten internationale Mandanten in allen Belangen des Wirtschaftsrechts insbesondere auch im Bereich der Gründung und Entwicklung von Unternehmen in Singapur und dem asiatischen Raum.

 

 

Philipp Setz
Rechtsanwalt
Attorney at Law (Germany)
Luther LLP
4 Battery Road, Bank of China Building, #25-01
Singapur 049908
Telefon +65 6408 8000
philipp.setz@luther-lawfirm.com