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Luther News, 5. August 2009 / Ausgabe IX |
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Gesellschaftsrecht |
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Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung („VorstAG“) Durch das am 4. August 2009 verkündete Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) werden u.a. Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorgenommen...[mehr]1. Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder III. Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wurde auch der Deutsche Corporate Governance Kodex erneut überarbeitet...[mehr] |
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Durch das am 4. August 2009 verkündete Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) werden u.a. Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorgenommen, die zum Teil nur börsennotierte weitgehend aber auch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften betreffen. Auch die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) trägt den Änderungen des VorstAG Rechnung. Das VorstAG tritt heute (5. August 2009) in Kraft. Ziel des VorstAG soll es sein, die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken, um von kurzfristig ausgerichteten Vergütungsinstrumenten ausgehende fehlerhafte Verhaltensanreize zukünftig zu verhindern. Zugleich soll die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung gestärkt und konkretisiert sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessert werden. |
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Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
§ 87 Abs. 1 S.1 AktG § 87 Abs. 1 S. 2 AktG § 87 Abs. 2 S. 1 AktG: Die Möglichkeiten für eine Gehaltsanpassung werden somit nach der Neufassung des § 87 Abs. 2 S. 1 AktG durch das VorstAG vereinfacht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft beispielsweise dann vorliegen, wenn die Gesellschaft Entlassungen oder Lohnkürzungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann. Insolvenz oder unmittelbare Krise erfüllen die Voraussetzungen für eine Gehaltsanpassung stets. Die Weiterzahlung der Bezüge ist in diesem Fall unbillig, wenn die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in die Zeit der Vorstandsverantwortung fällt. Die Herabsetzung müsste in diesem Fall auf ein Niveau erfolgen, welches in dieser neuen Situation gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG angemessen wäre. Es bleibt abzuwarten, wie die gesetzlichen Vorgaben von den Gerichten konkretisiert werden.
§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG § 116 S. 3 AktG Fazit:
§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG § 107 Abs. 3 S.3 AktG
§ 120 Abs. 4 AktG
§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
§§ 285 Nr. 9a S.6 u.7, 314 Abs. 1 Nr. 6a S. 6 u.7 HGB |
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III. Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wurde auch der Deutsche Corporate Governance Kodex erneut überarbeitet. Die neue Fassung in der Version vom 18. Juni 2009 gilt ab dem 5. August 2009.
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