Luther Logo
Die Unternehmer-Anwälte

Luther News, 5. August 2009 / Ausgabe IX


Gesellschaftsrecht

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung („VorstAG“)

I. Einleitung

Durch das am 4. August 2009 verkündete Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) werden u.a. Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorgenommen...[mehr]

II. Neuregelungen im Gesetz

1. Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
2. Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
3. Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
4. Votum zum Vergütungssystem
5. Ausübungsfristen für Aktienoptionen
6. Offenlegung der Vorstandsvergütung
...[mehr]

III. Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wurde auch der Deutsche Corporate Governance Kodex erneut überarbeitet...[mehr]


I. Einleitung 

Durch das am 4. August 2009 verkündete Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) werden u.a. Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorgenommen, die zum Teil nur börsennotierte weitgehend aber auch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften betreffen. Auch die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) trägt den Änderungen des VorstAG Rechnung. Das VorstAG tritt heute (5. August 2009) in Kraft.

Ziel des VorstAG soll es sein, die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken, um von kurzfristig ausgerichteten Vergütungsinstrumenten ausgehende fehlerhafte Verhaltensanreize zukünftig zu verhindern. Zugleich soll die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung gestärkt und konkretisiert sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessert werden.

[zurück]


II. Neuregelungen im Gesetz

Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder

§ 87 Abs. 1 S.1 AktG
Für alle Aktiengesellschaften sieht § 87 Abs. 1 S. 1 AktG zukünftig vor, dass die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Bisher musste die Vergütung lediglich in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zu der Lage der Gesellschaft stehen. Mit dem Begriff „übliche Vergütung“ ist die Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit gemeint (horizontale Vergleichbarkeit). Es sind Unternehmen derselben Branche, ähnlicher Größe und Komplexität in die Bemessung einzubeziehen. Zudem ist aber auch das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen selbst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (vertikaler Vergleich).

§ 87 Abs. 1 S. 2 AktG
Neu eingeführt wird das Erfordernis, die Vergütungsstruktur bei börsennotierten Aktiengesellschaften zudem auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Gemäß Begründung des Rechtsausschusses sollte der Nachhaltigkeitsgedanke, obwohl nicht ausdrücklich geregelt, grundsätzlich auch von nichtbörsennotierten Gesellschaften berücksichtigt werden.

§ 87 Abs. 2 S. 1 AktG:
Nach 87 Abs. 2 S.1 AktG alter Fassung war der Aufsichtsrat nur zur angemessenen Herabsetzung des Gehalts berechtigt, wenn sich die Verhältnisse der Gesellschaft wesentlich verschlechtert haben und eine Weitergewährung eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft darstellen würde. Nach der für alle Aktiengesellschaften geltenden Neufassung soll der Aufsichtsrat oder das Gericht im Fall des § 85 Abs. 3 AktG die Bezüge zukünftig herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft so verschlechtert, dass eine Weitergewährung für diese unbillig wäre. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden des Vorstands aus der Gesellschaft herabgesetzt werden.

Die Möglichkeiten für eine Gehaltsanpassung werden somit nach der Neufassung des § 87 Abs. 2 S. 1 AktG durch das VorstAG vereinfacht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft beispielsweise dann vorliegen, wenn die Gesellschaft Entlassungen oder Lohnkürzungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann. Insolvenz oder unmittelbare Krise erfüllen die Voraussetzungen für eine Gehaltsanpassung stets. Die Weiterzahlung der Bezüge ist in diesem Fall unbillig, wenn die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in die Zeit der Vorstandsverantwortung fällt. Die Herabsetzung müsste in diesem Fall auf ein Niveau erfolgen, welches in dieser neuen Situation gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG angemessen wäre. Es bleibt abzuwarten, wie die gesetzlichen Vorgaben von den Gerichten konkretisiert werden.


Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG
Für alle Aktiengesellschaften gilt zukünftig bei Abschluss einer Directors & Officers Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds eine Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts in Höhe von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds. Für Aufsichtsratsmitglieder muss auch zukünftig kein Selbstbehalt vereinbart werden (§ 116 S. 1 AktG). Vor dem Inkrafttreten des VorstAG geschlossene Versicherungsverträge ohne einen obligatorischen Selbstbehalt dürfen gemäß Übergangsregelung (§ 23 Abs. 1 EGAktG) von der Gesellschaft zunächst noch erfüllt werden. Ab dem 1. Juli 2010 ist die Verpflichtung zur Vereinbarung eines Selbstbehaltes aber auch auf Altverträge anwendbar, so dass ältere Versicherungsverträge spätestens dann angepasst werden sollten.

§ 116 S. 3 AktG
Die Neuregelung des § 116 S. 3 AktG stellt zukünftig unter Verweis auf § 87 Abs. 1 AktG für Aufsichtsratsmitglieder aller Aktiengesellschaften klar, dass sie zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen. Zusätzlich zu der Konkretisierung der Kriterien für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in § 87 AktG soll hierdurch deutlich gemacht werden, dass die Vergütungsfestsetzung eine ganz wesentliche Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder ist.

Fazit:
Die Neuregelungen in §§ 87, 116 AktG erhöhen die Verantwortung des Aufsichtsrats zur Überwachung der Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder. Infolge des erhöhten Haftungspotentials für Aufsichtsräte bei nicht angemessener Festlegung der Vergütung oder unterlassener Anpassung derselben wird regelmäßig die Einholung von Gutachten erforderlich werden.


Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder

§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften kann Mitglied des Aufsichtsrats zukünftig nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben Aktiengesellschaft war, es sei denn, die Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Diese Regelung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits inne hatten (§ 23 Abs. 2 EGAktG).

§ 107 Abs. 3 S.3 AktG
Im Hinblick auf die erhöhte Transparenz der Vorstandsvergütung kann die Beschlussfassung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder zukünftig nicht mehr auf den Personalausschuss delegiert werden. Zwingend zuständig ist der Gesamtaufsichtsrat. Die Änderung geht somit über die Empfehlung des DCGK (Abschnitt 4.2.2 der Fassung vom 6. Juni 2008) hinaus, nach der der Gesamtaufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses die Struktur des Vorstandsvergütungssystems beschließen und regelmäßig überprüfen soll.


Votum zum Vergütungssystem

§ 120 Abs. 4 AktG
Bei börsennotierte Aktiengesellschaften kann zukünftig in der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Ein solcher Beschluss soll jedoch keinerlei Rechte und Pflichten begründen. Die Verpflichtungen des Aufsichtsrats zur Festlegung einer angemessenen Vergütung gemäß § 87 AktG bleiben von einem solchen Hauptversammlungsbeschluss unberührt. Ob die Schaffung eines unverbindlichen Votums dazu führen wird, dass das Thema Vorstandsvergütung verstärkt in die Hauptversammlung getragen wird, bleibt abzuwarten. Diese Neuregelung findet erstmals Anwendung auf Beschlüsse, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach Inkrafttreten des VorstAG, also dem 5. August 2009, einberufen werden.


Ausübungsfristen für Aktienoptionen

§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
Mit der gleichen Begründung wie für die Neufassung des § 87 AktG (langfristige Anreizsysteme) sollen Aktienoptionen zukünftig erstmals nach vier anstelle nach zwei Jahren ausgeübt werden können.


Offenlegung der Vorstandsvergütung

§§ 285 Nr. 9a S.6 u.7, 314 Abs. 1 Nr. 6a S. 6 u.7 HGB
Alle Aktiengesellschaften müssen Leistungen, die Vorstandsmitgliedern für den Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens, oder ihres regulären Ausscheidens zugesagt worden sind, in ihrer Bilanz veröffentlichen. Anzuwenden ist diese Regelung erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr.

[zurück]


III. Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 

Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wurde auch der Deutsche Corporate Governance Kodex erneut überarbeitet. Die neue Fassung in der Version vom 18. Juni 2009 gilt ab dem 5. August 2009.

  1. Ziff. 3.8 DCGK
    Rechnung getragen wurde der neu eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Vereinbarung eines Selbstbehaltes in Höhe von 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung eines Vorstandsmitglieds. Die bisherige diesbezügliche Empfehlung des DCGK bezieht sich nunmehr auf die Vereinbarung eines solchen Selbstbehaltes auch für Aufsichtsratsmitglieder.

  2. Ziff. 4.2.2 DCGK
    Berücksichtigt wurde u.a. die Änderung der Festsetzung der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder durch das Aufsichtsratsplenum und Ausführungen zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung. Sofern zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung externe Experten hinzugezogen werden, soll auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand bzw. vom Unternehmen geachtet werden.

  3. Ziff. 4.2.3 DCGK
    Ergänzt wurde u.a. die Empfehlung, bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsbestandteile sowohl positive als auch negative Entwicklungen sowie bei der Ausgestaltung der Vergütungsstruktur den Gesichtspunkt der Vermeidung einer Verleitung zum Eingehen unangemessener Risiken zu berücksichtigen.

[zurück]



Ansprechpartner

Dr. Eberhard Vetter
Rechtsanwalt, Partner

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: +49 (221) 9937 25788
Telefax: +49 (221) 9937 110

eberhard.vetter@luther-lawfirm.com

Dr. Jörgen Tielmann,LLM,
Rechtsanwalt, Partner 

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Gänsemarkt 45
20354 Hamburg
Telefon: +49 40 18067 16829
Telefax: +49 40 18067 110

joergen.tielmann@luther-lawfirm.com

Dr. Gregor Wecker
Rechtsanwalt, Partner

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: +49 (221) 9937 25727
Telefax: +49 (221) 9937 110

gregor.wecker@luther-lawfirm.com

Falls Sie künftig diesen Informationsservice der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr nutzen möchten, senden Sie bitte eine kurze E-Mail an unsubscribe@luther-lawfirm.com.

Copyright
Alle Texte dieses Newsletters sind urheberrechtlich geschützt. Gerne dürfen Sie Auszüge unter Nennung der Quelle nach schriftlicher Genehmigung durch uns nutzen. Hierzu bitten wir um
Kontaktaufnahme.

Impressum
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Anna-Schneider-Steig 22, 50678 Köln, Telefon +49 (221) 9937 0, Telefax +49 (221) 9937 110, contact@luther-lawfirm.com
V.i.S.d.P.: Eike Fietz, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Karlstraße 10-12, 80333 München, Telefon +49 (89) 23714 21173, Telefax +49 (89) 23714 110, eike.fietz@luther-lawfirm.com,
Andrea Metz, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mergenthalerallee 10-12, 65760 Eschborn/Frankfurt am Main, Telefon +49 (6196) 592 28077, Telefax +49 (6196) 592 110, andrea.metz@luther-lawfirm.com


Haftungsausschluss
Obgleich dieser Newsletter sorgfältig erstellt wurde, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Informationen dieses Newsletters stellen keinen anwaltlichen oder steuerlichen Rechtsrat dar und ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche oder steuerliche Beratung. Hierfür stehen unsere Ansprechpartner an den einzelnen Standorten zur Verfügung.

Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen sowie die öffentliche Hand. Luther unterhält Büros an 12 deutschen Standorten sowie in Brüssel, Budapest, Istanbul, Shanghai und Singapur und gehört dem internationalen Kanzleiverbund PMLG und Taxand, dem weltweiten Netzwerk unabhängiger Steuerberatungspraxen, an.

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Eschborn/Frankfurt a. M., Essen, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Stuttgart
Brüssel, Budapest, Istanbul, Shanghai, Singapur