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Die Unternehmer-Anwälte

Ad-hoc Newsletter, 27. Juni 2008


Corporate & Commercial

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Am 26. Juni 2008 hat der Bundestag das sog. MoMiG verabschiedet. Das Ziel des Gesetzgebers bestand in der Modernisierung und Deregulierung des GmbH-Gesetzes, um die GmbH als Rechtsform für den internationalen Markt attraktiv und wettbewerbsfähig zu machen sowie Missbrauchsfälle zu bekämpfen.

(1) Ein Kernstück der Reform liegt in der Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen

(2) Mit dem MoMiG werden folgende weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform getroffen

(3) Die Bekämpfung von Missbräuchen im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH soll durch folgende neue Maßnahmen erreicht werden

Weiteres Verfahren: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll nach jetzigem Kenntnisstand zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten.
Der Wortlaut des beschlossenen Entwurfs mit den Änderungen des Rechtsausschusses ist im Internet abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/097/1609737.pdf.


(1) Ein Kernstück der Reform liegt in der Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen:

  • Verdeckte Sacheinlagen: Dieses Rechtsinstitut wird durch das MoMiG ausdrücklich geregelt.
    Eine „verdeckte Sacheinlage“ liegt vor, wenn formell eine Bareinlage geschuldet ist, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung allerdings einen Sachwert erhalten soll. Dies führte nach der Rechtsprechung zur bisherigen Gesetzeslage dazu, dass die Einlage als nicht geleistet bewertet wurde und der Gesellschafter diese im Ergebnis doppelt leisten musste.
    Während der Regierungsentwurf noch die sog. „Erfüllungsmethode“ vorsah, hat sich der Gesetzgeber für die „Anrechnungsmethode“ entschieden. Danach befreit die verdeckte Sacheinlage den Gesellschafter grundsätzlich nicht von seiner Einlageschuld, nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann der Wert des in die Gesellschaft eingebrachten Vermögensgegenstandes jedoch auf die Einlageverpflichtung angerechnet werden.
    Praxistipp (1): Es ist zu beachten, dass der Geschäftsführer, der bei Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister von der verdeckten Sacheinlage Kenntnis hat, auch weiterhin in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern darf, die Bareinlage sei erfüllt.
    Praxistipp (2): Die Übergangsvorschriften zum neuen MoMiG sehen vor, dass die Anrechnungsmethode auch auf verdeckte Sacheinlagen anzuwenden ist, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes geleistet wurden, es sei denn, es ist ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter getroffen worden. Für noch schwebende Gerichtsverfahren sollte die Neuregelung in der weiteren Prozessführung beachtet werden.


  • Gründungserleichterungen: Zukünftig kann auf die zum neuen GmbHG angefügten Musterprotokolle zurückgegriffen werden, wenn eine „Standard-GmbH“ (Bargründung, höchstens drei Gesellschafter, ein Geschäftsführer) gegründet werden soll. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf entfällt die Beurkundungspflicht hierbei jedoch nicht. Es besteht allerdings eine kostenrechtliche Privilegierung.
  • Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt: Durch das MoMiG wird diese Einstiegsvariante der GmbH eingeführt. Die „UG haftungsbeschränkt“, für die im Übrigen das GmbHG gilt, kann ohne Mindeststammkapital, d.h. mit einem Euro, gegründet werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus einem Viertel ihrer Gewinne Rücklagen zu bilden, um auf diese Weise das Mindeststammkapital der GmbH anzusparen. Entgegen dem Vorschlag des Regierungsentwurfs wird das Mindeststammkapital bei der GmbH nicht herabgesetzt, sondern verbleibt bei 25.000 €.
    Praxistipp (3): Für Konzerngesellschaften kann es eine Alternative sein, statt einer GmbH & Co. KG eine UG & Co. KG zu gründen, sofern die Kapitalgesellschaft lediglich Vehikel zur Haftungsbeschränkung sein soll.


  • Flexiblere Geschäftsanteile: Ein Geschäftsanteil muss künftig nur noch auf einen Betrag von einem Euro lauten. Die Regelung, dass eine Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durch 50 teilbar sein muss, entfällt. Geschäftsanteile können so flexibler und individueller nach Bedarf der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gestaltet werden.

  • Beschleunigung von Handelsregistereintragungen: GmbHs wie auch Einzelkaufleute und Personengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, müssen Genehmigungsurkunden von Verwaltungsbehörden dem Registergericht nicht mehr vorlegen. Behördliches Genehmigungs- und das Eintragungsverfahren werden nicht mehr aneinander gekoppelt. Zudem kann das Registergericht eine Gründungsprüfung nur noch verlangen, wenn erhebliche Zweifel an der Kapitalaufbringung bestehen.

  • Ein-Personen-GmbHs: Künftig ist die noch in § 7 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 4 GmbHG geregelte Sicherheitsleistung für nicht erbrachte Geldeinlagen auch bei der Ein-Personen-GmbH nicht mehr erforderlich.
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(2) Mit dem MoMiG werden folgende weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform getroffen:

  • Verwaltungssitz: Eine deutsche GmbH kann in Zukunft den Ort ihres Verwaltungssitzes frei im In- und Ausland wählen. Der Verwaltungssitz muss nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmen.
    Praxistipp (4): Insbesondere für weltweit operierende deutsche Konzerne bedeutet dies, dass ihre Auslandstöchter in der vertrauten Rechtsform der deutschen GmbH geführt werden können. Durch die Neuregelung besteht die Möglichkeit, sämtliche Konzerngesellschaften bei nur einem Registergericht anzumelden, was erhebliches Vereinfachungs- und Beschleunigungspotential bei Registereintragungen birgt.


  • Gesellschafterliste/gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen: Nach dem Vorbild des Aktienregisters wird die Transparenz bei Geschäftsanteilen dadurch gestärkt, dass nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese wird auch zum Anknüpfungspunkt für einen künftig möglichen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen. Der Erwerber darf generell auf die Richtigkeit der Gesellschafterliste vertrauen. Eine unrichtige Eintragung gilt dem Erwerber gegenüber als richtig, sofern die entsprechende Eintragung mindesten drei Jahre lang unbeanstandet war.
    Praxistipp (5): Die Gesellschafterliste sollte zu Vermeidung von Haftungsrisiken ständig aktuell gehalten werden.


  • Cash-Pooling: Über die Zulässigkeit des Cash-Pooling war insbesondere aufgrund der neueren BGH-Rechtsprechung zu den Rückzahlungsvorschriften im GmbHG Rechtsunsicherheit entstanden. Durch das MoMiG wird eine Rechtsgrundlage geschaffen. Unter rein bilanzieller Betrachtungsweise liegt künftig keine verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen vor, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, d.h. der erworbene Rückzahlungsanspruch der Tochtergesellschaft die Auszahlung deckt und vollwertig ist.

  • Gesellschafterdarlehen: Es wird nicht mehr zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen unterschieden. Durch die Verlagerung der §§ 32 a, b GmbHG in das Insolvenzrecht können jegliche Gesellschafterdarlehen in Zukunft in der Insolvenz nur noch nachrangig geltend gemacht werden.
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(3) Die Bekämpfung von Missbräuchen im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH soll durch folgende neue Maßnahmen erreicht werden:

  • Insolvenzantragspflicht: Diese kann nicht mehr dadurch umgangen werden, dass die GmbH nach dem „Untertauchen“ ihres Geschäftsführers führungslos wird.
    Praxistipp (6): Jeder einzelne Gesellschafter muss beachten, dass bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine eigene Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung besteht, sofern die GmbH führungslos ist.


  • Inländische Geschäftsanschrift: In das Handelsregister ist fortan eine inländische Geschäftsanschrift einzutragen, um eine öffentliche Zustellung im Inland zu vereinfachen. Diese Eintragungspflicht ergibt sich auch für AGs, Personengesellschaften und Einzelkaufleute.
    Praxistipp (7): Die Eintragungspflicht ergibt sich auch für bereits bestehende Gesellschaften. Diese müssen die Geschäftsanschrift, sofern sich seit der letzten Eintragung Änderungen ergeben haben, bis spätestens 31. Oktober 2009 dem Handelsregister mitteilen.


  • Erweiterte Ausschlussgründe für Geschäftsführer: Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung sowie Verurteilungen allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug wie z.B. Betrug erweitert. Geschäftsführer kann daher generell nicht mehr sein, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftrechts verstoßen hat.
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